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Auszahlung der Energiepreispauschale im September

Gute Nachrichten für alle Steuerpflichtigen: Als Ausgleich für die hohen Energiekosten erhalten Berufstätige im September die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von einmalig 300 Euro - sie ist allerdings steuerpflichtig.
Halbe Urlaubstage sind gesetzlich nicht vorgesehen
© marchmeena29


Berechtigt sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten, damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und im Laufe des Jahres 2022 entweder Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Lohnarbeit beziehen.

Jeder also, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört bzw. als Minijobber pauschal versteuert wird, bekommt die Pauschale zusätzlich zum Gehalt vom Arbeitgeber ausbezahlt. Auch Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann einmal gearbeitet haben und nun arbeitslos sind, haben Anspruch auf die EEP – ebenso Rentner mit Nebenverdienst. Sie können sich die Pauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 zurückholen.

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Susanne Wolsing
22.08.2022 8:41

Ich habe noch nicht erfahren, woher und wann der AG… Weiterlesen »

Priebus Thomas
19.08.2022 15:58

Hallo, September oder Oktober oder Januar sind sie auszahlungsmonate für… Weiterlesen »

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