BMG: Jeder maßgebliche Verband kann weiterhin die Schiedsstelle anrufen
Durch das GKV-FinStG wurde SGB V § 125a, der die Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung regelt, u. a. um folgenden Satz ergänzt: „Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.“ Für Verwirrung hatte der Begriff „Vertragspartei“ gesorgt, da zuvor noch von Vertragspartnern die Rede war. Eine mögliche Lesart war, dass „Vertragspartei“ bedeutet, dass nun nur noch alle maßgeblichen Heilmittelverbände einer Berufsgruppe gemeinsam die Schiedsstelle anrufen können. Dem ist laut BMG aber nicht so. Es „ergibt sich keine abweichende Auslegung für die Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nach § 125a SGB V. Es entspricht bereits jetzt der gängigen Praxis der Gerichts- und auch Schiedsstellenverfahren, dass jeder maßgebliche Leistungserbringerverband selbständig Anträge stellen, die Schiedsstelle anrufen und auch Klage erheben kann, die Heilmittelverträge selbst jedoch gem. § 125 Absatz 1 Satz 2 SGB V von allen Beteiligten geschlossen werden.“
Damit ändert sich zwar unmittelbar nichts an den Rahmenbedingungen für Verhandlungen, die Forderung des GKV-Spitzenverbands nach einer Neuregelung der Vertretung auf Heilmittelseite, wie er sie in seiner Stellungnahme geäußert hat, bleibt jedoch nach wie vor bestehen.
Stellungnahme: GKV will effektivere Vertretung der Heilmittelpraxen
Neue Verhandlungsstrukturen: Lieber eigene Vorschläge entwickeln
Lösungsmöglichkeiten zur besseren Vertretung der Heilmittelerbringer