Urteil: Praxisinhaber muss Zugang einer E-Mail beweisen
Entscheidend ist, ob der Adressat die Mail erhält, nicht ob sie versendet wurde
Das Versenden von E-Mails gehört auch in Therapiepraxen zum Alltag. Doch Vorsicht ist geboten: Bei dienstlichen Mails, zum Beispiel an Beschäftigte, trägt nämlich die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber die Beweislast, dass die Mail auch tatsächlich angekommen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich entschieden (Az.: 4 Sa 315/21). Es ist daher empfehlenswert, stets eine Lesebestätigung anzufordern.
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