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Gaspreis-Soforthilfe im Dezember – Das musst Du wissen!

Praxen, die mit Gas oder Fernwärme heizen, müssen im Dezember keine Abschlagszahlungen leisten. Denn die Bundesregierung hat Soforthilfen beschlossen, die nicht nur für Privathaushalte gelten, sondern auch für Unternehmen, die maximal 1.500 Megawattstunden (1,5 Millionen Kilowattstunden) Gas im Jahr verbrauchen.
Abmahnung wegen Verspätungen möglich - Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer
© iStock: tomodaji

Für Praxisinhaber:innen bedeutet die Soforthilfe konkret, dass sie im Dezember 2022 keinen monatlichen Abschlag an ihren Gas- bzw. Fernwärmeversorger zahlen müssen. Zieht der Versorger den Betrag monatlich vom Konto ein, entfällt dies im Dezember. Wer per Dauerauftrag zahlt, kann in diesem Monat aussetzen. Landet der Dezember-Abschlag dennoch beim Versorger, wird er in der Jahresabrechnung 2022 ausgewiesen und reduziert dann die Nachzahlung fürs Jahr bzw. erhöht die Rückzahlung bei zu viel geleisteten Zahlungen. Für Mieter:innen, die keinen direkten Vertrag mit dem Gasversorger haben, läuft die Soforthilfe über den Vermieter. Dieser ist verpflichtet, die Entlastung in der Betriebskostenabrechnung entsprechend zu berücksichtigen.

Der Bundestag hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz bereits beschlossen, der Bundesrat hat ihm am 14. November 2022 zugestimmt. Die Soforthilfe dient der Überbrückung bis weitere geplante Maßnahmen wie die Gas- und Strompreisbremse umgesetzt sind.

Gut zu wissen: Die Höhe der Hilfe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch von Oktober 2021 bis September 2022. Der Versorger nimmt ein Zwölftel des Verbrauchs als Grundlage und multipliziert diese Kilowatt-Zahl mit dem im Dezember gültigen Gaspreis. Den Entlastungsbetrag gleicht der Versorger in der Jahresrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch im Dezember 2022 ab.

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