Gaspreis-Soforthilfe im Dezember – Das musst Du wissen!
Für Praxisinhaber:innen bedeutet die Soforthilfe konkret, dass sie im Dezember 2022 keinen monatlichen Abschlag an ihren Gas- bzw. Fernwärmeversorger zahlen müssen. Zieht der Versorger den Betrag monatlich vom Konto ein, entfällt dies im Dezember. Wer per Dauerauftrag zahlt, kann in diesem Monat aussetzen. Landet der Dezember-Abschlag dennoch beim Versorger, wird er in der Jahresabrechnung 2022 ausgewiesen und reduziert dann die Nachzahlung fürs Jahr bzw. erhöht die Rückzahlung bei zu viel geleisteten Zahlungen. Für Mieter:innen, die keinen direkten Vertrag mit dem Gasversorger haben, läuft die Soforthilfe über den Vermieter. Dieser ist verpflichtet, die Entlastung in der Betriebskostenabrechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Der Bundestag hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz bereits beschlossen, der Bundesrat hat ihm am 14. November 2022 zugestimmt. Die Soforthilfe dient der Überbrückung bis weitere geplante Maßnahmen wie die Gas- und Strompreisbremse umgesetzt sind.
Gut zu wissen: Die Höhe der Hilfe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch von Oktober 2021 bis September 2022. Der Versorger nimmt ein Zwölftel des Verbrauchs als Grundlage und multipliziert diese Kilowatt-Zahl mit dem im Dezember gültigen Gaspreis. Den Entlastungsbetrag gleicht der Versorger in der Jahresrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch im Dezember 2022 ab.