up|unternehmen praxis

Geänderte Umlagesätze für Minijobber seit 1. Januar 2023

Eine wichtige Nachricht für alle Therapiepraxen, die Minijobber:innen beschäftigen: Seit 1. Januar 2023 haben sich die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung geändert. Die Umlage U 1 (Erstattung bei Krankheit) ist von 0,9 auf 1,1 Prozent gestiegen, die Umlage 2 (Erstattung bei Mutterschaft) hingegen von 0,29 auf 0,24 Prozent gesunken.
Geänderte Umlagesätze für Minijobber seit 1. Januar 2023
© htwww.arbeitgeberversicherung.de

Die Höhe der Erstattung für die Arbeitgeber:innen bleibt unverändert: 80 Prozent im Krankheitsfall und 100 Prozent bei Mutterschaft. Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Die Fälligkeitstermine für 2023 finden sich auf der Website der Minijob-Zentrale www.minijob-zentrale.de.

Reicht die Praxis einen Dauer-Beitragsnachweis für Minijobber:innen ein, passt die Minijob-Zentrale die Änderungen automatisch an. Wer die Beiträge per Dauerauftrag zahlt, muss diesen entsprechend selbst anpassen. Weitere Informationen erteilt die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 – 304-43990 (montags bis freitags von 8 bis bis 14 Uhr).

Außerdem interessant:

Teamzuwachs durch Familienangehörige

Nebenjob: Was Mitarbeiter dürfen und was nicht

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Du meinst. Schreibe Deine Meinung dazu.x