Geänderte Umlagesätze für Minijobber seit 1. Januar 2023
Die Höhe der Erstattung für die Arbeitgeber:innen bleibt unverändert: 80 Prozent im Krankheitsfall und 100 Prozent bei Mutterschaft. Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Die Fälligkeitstermine für 2023 finden sich auf der Website der Minijob-Zentrale www.minijob-zentrale.de.
Reicht die Praxis einen Dauer-Beitragsnachweis für Minijobber:innen ein, passt die Minijob-Zentrale die Änderungen automatisch an. Wer die Beiträge per Dauerauftrag zahlt, muss diesen entsprechend selbst anpassen. Weitere Informationen erteilt die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 – 304-43990 (montags bis freitags von 8 bis bis 14 Uhr).