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Ausstellungsdatum einer Heilmittelverordnung richtig ändern lassen

Ralf Buchner Ralf Buchner
12 4 Minuten Lesezeit

Das Ausstellungdatum einer Heilmittelverordnung ist ein wichtiger Punkt auf dem Muster 13. Denn sowohl der Behandlungsbeginn als auch in der Logopädie die Laufzeit der Verordnung hängen unmittelbar vom Ausstellungsdatum ab. Deswegen werden Ausstellungsdaten immer mal wieder geändert. Das machen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte aber oft leider falsch. Wir zeigen Euch, worauf Ihr achten müsst.

Zu später Behandlungsbeginn macht VO ungültig

Wenn das Ausstellungsdatum der Heilmittelverordnung nicht stimmt, dann ist die betreffende Verordnung ungültig und wird in der Regel vollständig abgesetzt. Das geht manchmal schneller als man denkt, denn

  • innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung muss die Behandlung begonnen werden und
  • bei „dringlichem Behandlungsbedarf“ muss die Behandlung sogar innerhalb von 14 Kalendertagen starten.

Wenn die erste Behandlung nicht innerhalb dieser 14- bzw. 28-Tage-Frist liegt, ist die Verordnung ungültig und wird von den Kassen nicht erstattet, also vollständig abgesetzt.

Fehlendes Ausstellungsdatum kann nachgetragen werden

Ähnlich problematisch ist das Fehlen eines Ausstellungsdatums. Denn ohne Ausstellungsdatum darf die Behandlung eigentlich nicht begonnen werden. Allerdings sehen die Vereinbarungen zwischen Kassen und Heilmittelverbänden vor, dass ein fehlendes Ausstellungsdatum bis zur Abrechnung nachgetragen werden kann. Ist die Verordnung allerdings ohne Ausstellungsdatum in die Abrechnung gegangen, wird die Verordnung vollständig und endgültig abgesetzt.

Änderungsdatum nicht vergessen

Der verordnende Arzt hat die uneingeschränkte Möglichkeit, das Ausstellungsdatum seiner Verordnung zu ändern. Das wird auf der Vorderseite der Verordnung gemacht. Das alte Datum wird durchgestrichen, das neue Ausstellungsdatum ergänzt und mit Unterschrift und Änderungsdatum vom Arzt bestätigt. Das ergibt sich den Vorgaben der Heilmittel-Richtline und den Anlagen 3 zu den Versorgungsverträgen: „Änderungen und Ergänzungen einer Ärztin oder eines Arztes bedürfen einer erneuten Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Datumsangabe neben der fehlenden/falschen Angabe.“

Wer sich jetzt fragt, wie viele Datumsangaben auf einer so geänderten Verordnung stehen müssen, damit sie gültig ist, kann noch einmal mitzählen:

  • ursprüngliches Ausstellungsdatum (jetzt durchgestrichen) – eins
  • neues Ausstellungsdatum – zwei
  • und Datum der Änderung, an dem der Arzt das Ausstellungsdatum geändert hat – drei.

Die Pflicht der Ärztin bzw. des Arztes, jede Änderung auf der Verordnung mit einem Änderungsdatum zu versehen, führt im Falle der Änderung des Ausstellungsdatum zu leichtem Datums-Wirrwarr. Für die Praxis ist es wichtig, dass das neue Ausstellungsdatum zum Datum der ersten Behandlung passt UND dass das Datum der Änderung durch den Arzt ebenfalls vor dem ersten Behandlungstermin liegt.

Keine Korrektur des Datums nach Abrechnung möglich

Selbstverständlich kann die Änderung durch Arzt oder Ärztin handschriftlich erfolgen, gern auch per Fax, und muss nicht auf der Originalverordnung vorgenommen werden. In den Vereinbarungen zwischen Kassen und Heilmittelverbänden ist festgehalten, dass ein fehlendes Ausstellungsdatum nach der Abrechnung nicht korrigiert werden kann. Also aufpassen, dass das Ausstellungsdatum immer vor der Abrechnung ergänzt/ korrigiert wird.

Handschriftliche Korrektur auch bei Blankoformularbedruckung möglich

Verordnungen mit handschriftlicher Änderung des Verordnungsdatums, die im Rahmen der Blankoformularbedruckung (Muster 13E) erstellt worden sind, werden von einigen Kassen mit Hinweis auf Anlage 3 der Versorgungsverträge gekürzt. Dort heißt es, dass bei solchen Verordnungen eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei. Ärzt:innen müssten folglich einen neuen Ausdruck erstellen. Das ist falsch!

Richtig ist, dass Ärztinnen und Ärzte auch bei Verordnungen, die mittels Blankoformularbedruckung (BFB) erstellt wurden (Muster 13E), das Ausstellungsdatum handschriftlich, so wie oben beschrieben, ändern können. Darüber sind sich auch KBV und die zuständigen Fachabteilung des GKV-Spitzenverbandes einig. Das muss vielleicht noch bei einigen Abrechnungsdienstleistern der Krankenkassen durchsickern, in solchen Fällen also unbedingt Widerspruch einlegen.

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12 Kommentare

HaGuWe

Seit Jahren bekomme ich als Chronischer Schmerzpatient Heilmittelverordnungen für KG ausgestellt. Meine Frage: wenn "morgen" die letzte Anwendung der aktuellen Verordnung ist, darf mein Arzt schon vor Ablauf eine Folgeverordnung ausstellen?

Antworten

Katharina Münster

Hallo Günter,

ja, dein Arzt kann die neue Verordnung bereits ausstellen. Wichtig ist nur, dass zunächst die Behandlungen der vorherigen Verordnung erbracht werden, bevor mit der neuen begonnen wird. Im Versorgungsvertrag für die Physiotherapie heißt es: "Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (ggf. an derselben Lokalisation) und Diagnosegruppe begonnen wird."

Beste Grüße
Katharina

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Tina Walter-Stetefeld

Ist es möglich, das Behandlungsdatum rückzudatieren?

Antworten

Yvonne Millar

Liebe Tina,

vielen Dank für Deine Frage. Es ist möglich, das Behandlungsdatum zu korrigieren. Natürlich muss das Datum auf der VO, dem Tag entsprechen, an dem die Behandlung auch wirklich stattgefunden hat. Im Versorgungsvertrag Logopädie regelt die Anlage 3a: "Korrekturen oder Ergänzungen von Behandlungsdatum oder Regelbehandlungszeit sind durch erneute Unterschrift der oder des Versicherten mit Angabe des Datums je Behandlungstermin zu bestätigen."

Viele Grüße

Yvonne

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Leon

Aufgrund langer Wartelisten kommen viele Patienten mit Verordnungen, die schon älter als 28 Tage sind. Das Ausstellungsdatum lassen wir so korrigieren, dass es passend zum Beginn der Behandlungen ist. Jedoch kann der Arzt die Änderung mit Datum erst nach Beginn der Behandlung datieren, da wir ja erst beim ersten Termin bemerken, dass die Verordnung nicht mehr gültig ist. Ist dies zulässig oder muss das Datum der Änderung des Arztes auch vor Behandlungsbeginn sein? Das würde sich in der Praxis fast nicht handhaben lassen.

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Karin

Hier steht leider nur etwas von Fax. Wäre es auch möglich, die Änderung des Ausstellungsdatums per Mail mittels Pdf-Datei vorzunehmen?

Antworten

Yvonne Millar

Liebe Karin,

vielen Dank für Deine Frage. Da sich auf der Heilmittelverordnung besonders sensible Gesundheitsdaten der Patienten befinden, gelten auch besondere Anforderungen an den Datenschutz. Es ist also nicht möglich, VO einfach per Mail zu verschicken. Anders sieht das aus, wenn die Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Dann ist es kein Problem, Verordnungen via KIM, dem E-Mail-Dienst der TI, an Arztpraxen zu schicken. Wie das digitale Verordnungsmanagement mit KIM genau funktioniert, zeigen wir übrigens in der März-Ausgabe der up, die kommende Woche erscheint. Schon jetzt findest Du hier weitere Infos zu KIM.

Viele Grüße
Yvonne

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Katharina Münster

Hallo Leon,

die Antwort findest Du in dem Artikel: Die Pflicht der Ärztin bzw. des Arztes, jede Änderung auf der Verordnung mit einem Änderungsdatum zu versehen, führt im Falle der Änderung des Ausstellungsdatum zu leichtem Datums-Wirrwarr. Für die Praxis ist es wichtig, dass das neue Ausstellungsdatum zum Datum der ersten Behandlung passt UND dass das Datum der Änderung durch den Arzt ebenfalls vor dem ersten Behandlungstermin liegt.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit helfen.

Beste Grüße
Katharina

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Petra

Hallo, kann das Änderungsdatum nach dem Ausstellungsdatum und nach der ersten Behandlung liegen?
Also: 10.08. durchgestrichen, neues Ausstellungsdatum 22.09., Änderungsdatum 10.10.
Erste Behandlung war am 22.09.

Antworten

Yvonne Millar

Liebe Petra,

danke für deine Frage. Nein, das Änderungsdatum kann nicht nach der ersten Behandlung liegen. Die Korrektur des Ausstellungsdatums muss vor der ersten Behandlung erfolgt sein.

Viele Grüße aus dem Norden

Antworten

Nicola

Zähle ich das Austellungsdatum bei den 28 Tagen mit und/ oder das Datum der Behandlung? Je nachdem wie ich zähle, ergeben sich verschiedene Daten

Antworten

up Redaktion

Liebe Nicola,

zu diesem Thema hatten wir kürzlich einen Artikel, in dem wir die Gültigkeitsfrist genau erklären. Wenn Du darüber hinaus noch Fragen hast, wende Dich gern an unsere Kolleginnen und Kollegen von up-plus. Hier kannst Du Deine individuellen Fragen per E-Mail oder am Telefon stellen.

Viele Grüße

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