Bei befristeten Arbeitsverträgen muss Probezeit „verhältnismäßig“ sein
Parallel zur Änderung des Nachweisgesetzes ist bereits im August 2022 eine Neuerung hinsichtlich der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Kraft getreten. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf die Probezeit künftig nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“, wie es in Paragraph 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) heißt.
Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.
Dieser Artikel ist exklusiv für angemeldete Benutzer. Du benötigst eines der folgenden Abonnements, um weiterlesen zu können: up online, up magazin, up plus. Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden
Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.