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Nur Selbstabrechner können bei Absetzungen einen Verzugsschaden berechnen

Katharina Münster Katharina Münster
0 2 Minuten Lesezeit

Eine Krankenkasse setzt eine Verordnung ab und zahlt die Rechnung nicht. Nun könnt Ihr Widerspruch einlegen (siehe Seite 27) und eine Verzugspauschale und Verzugszinsen berechnen. Aber Achtung: Einen Verzugsschaden könnt Ihr nur in Rechnung stellen, wenn Ihr selbst abrechnet. Der Grund dafür sind die rechtlichen Bestimmungen dazu: Verzugszinsen und -schaden im BGB Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden. Dort ist geregelt, dass Ihr für eine…

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