Nur Selbstabrechner können bei Absetzungen einen Verzugsschaden berechnen
Katharina Münster
Eine Krankenkasse setzt eine Verordnung ab und zahlt die Rechnung nicht. Nun könnt Ihr Widerspruch einlegen (siehe Seite 27) und eine Verzugspauschale und Verzugszinsen berechnen. Aber Achtung: Einen Verzugsschaden könnt Ihr nur in Rechnung stellen, wenn Ihr selbst abrechnet. Der Grund dafür sind die rechtlichen Bestimmungen dazu: Verzugszinsen und -schaden im BGB Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden. Dort ist geregelt, dass Ihr für eine…
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