BAG hält Kündigung von Impfverweigerern für rechtens
Im vorliegenden Fall hatte eine medizinische Fachangestellte seit dem 1. Februar 2021 in der Patientenversorgung gearbeitet. Sie weigerte sich, Impfangebote ihres Arbeitgebers wahrzunehmen, sodass dieser ihr fristgemäß zum 31. August 2021 kündigte. Dagegen klagte sie, sie sei vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Sowohl bei Landes- als auch beim Bundesarbeitsgericht hatte sie allerdings keinen Erfolg. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Impfverweigerung der Klägerin, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatient:innen und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal, so die obersten Richter.