OFD: Auch fest verbautes Zubehör am Firmenrad ist steuerfrei
Überlässt der Praxischef einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das gilt auch für das Fahrradzubehör, wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt kürzlich klarstellte.

Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.
Dieser Artikel ist exklusiv für angemeldete Benutzer. Du benötigst eines der folgenden Abonnements, um weiterlesen zu können: up online, up magazin, up plus. Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden
Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.