OFD: Auch fest verbautes Zubehör am Firmenrad ist steuerfrei
Katrin Schwabe-Fleitmann
Überlässt der Praxischef einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das gilt auch für das Fahrradzubehör, wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt kürzlich klarstellte. Demnach gelten die günstigen Besteuerungsregelungen auch für Zubehör, wenn es nachträglich fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen…
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