Podologie: Vertragsanpassungen zum 1. Juli 2024

Es wurden zum Beispiel feste Abkürzungen zur Darstellung der Maßnahmen auf der Vorordnungsrückseite festgelegt (Anlage 1a und 1b). In Anlage 3 wurde die Anwendung der Abkürzungen fixiert: Sie können bereits in der ersten Zeile angewendet werden. Eingangs- und Erstbefundung gelten als Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung.
Zudem können Änderungen oder Ergänzungen auf Verordnungen bei Abwesenheit des Verordners künftig auch von vertretungsberechtigten Ärzten vorgenommen werden. Neben Unterschrift und Datumsangabe legitimiert der ärztliche Vertreter seine Berechtigung mit seinem Arztstempel.
Neu ist zudem in Anlage 3 das eingefügte Hinweisfeld „Begründung“. Dort werden die erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit der Nagelspangenbehandlung erläutert und Korrekturmöglichkeiten aufgezeigt.
Die gemeinsame Pressemitteilung findet Ihr hier.