Urteil: Sektoraler Heilpraktiker für Podologen bundesweit möglich
Da das Gericht die Teilbarkeit des Heilpraktikerberufs für den Bereich der Podologie bestätig hat, könnt Ihr als Podolog:innen nun den Titel „Heilpraktiker:in für Podologie“ beantragen. Damit dürft Ihr dann innerhalb Eurer Fachkunde heilkundlich tätig werden, also selbstständig und ohne ärztliche Verordnung Erkrankungen der Füße diagnostizieren, podologisch therapieren und Rezepte für frei verkäufliche Medikamente zur Behandlung dieser Erkrankungen ausstellen.
Das Urteil markiert den Abschluss eines langen Rechtsstreits, der im Februar 2019 begann, so der Bundesverband für Podologie (ZFD). Damals hatte eine Podologin die Erlaubnis zur sektoralen Heilpraktikertätigkeit bei der Stadt Oldenburg beantragt. Er wurde abgelehnt. Eine erneute Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg war im Februar 2023 erfolgreich und ließ eine Revision beim BVerwG zu.