Dienstwagen richtig versteuern

Es gibt zwei Wege der Besteuerung: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch. Wer viel privat fährt, für den ist oft die Ein-Prozent-Pauschale günstiger. Wer den Dienstwagen dagegen wenig privat nutzt, für den kann sich das Fahrtenbuch lohnen. Ein Wechsel von einer Methode zur anderen ist während eines Kalenderjahres nicht möglich.
Ein-Prozent-Regelung
In der Praxis wird meistens die Ein-Prozent-Regelung genutzt. Sie gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste oder gemietete Pkw. Bei der Ein-Prozent-Regelung spielt der Listenpreis des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung die wichtigste Rolle, die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer sind bedeutungslos. Laut Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) wird die private Nutzung eines Pkw mit einem Prozent des inländischen Listenpreises inklusive Sonderausstattung pro Monat als Arbeitslohn angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöht sich der Betrag um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Hat der Dienstwagen beispielsweise einen Wert von 40.000 Euro, dann beträgt der geldwerte Vorteil 400 Euro pro Monat, auf den Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern nochmals 120 Euro monatlich hinzu – es müssen also insgesamt 520 Euro mehr versteuert werden.
Fahrtenbuch
Alternativ zur Ein-Prozent-Pauschale kann der geldwerte Vorteil des Dienstwagens mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein Fahrtenbuch zu den beruflichen Fahrten mindestens folgende lesbare Angaben ausweisen:
– Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt
– Reiseziel bzw. die Reiseroute
– Reisezweck und den/die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner
– Gesamtkilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Fahrt
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss lückenlos, chronologisch, zeitnah und in Form eines gebundenen Buches geführt werden. Einzelne Blätter in einem Ordner erkennt das Finanzamt nicht an, da die Angaben nachträglich verändert werden könnten.
Elektronisches Fahrtenbuch
Mit einem elektronischen Fahrtenbuch lässt sich der Dokumentationsaufwand ein wenig reduzieren. Allerdings gibt es einen Haken: Das elektronische Fahrtenbuch muss vom Finanzamt akzeptiert werden. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt werden. Das setzt voraus, dass die Daten aus dem Fahrzeug gewonnen werden und deren Dokumentation nicht manipuliert werden kann.
Elektro- oder Hybridautos als Dienstwagen versteuern
Da heutzutage auch vermehrt Elektro- oder Hybridautos als Dienstwagen eingesetzt werden, ist es für Selbstständige wichtig zu wissen, worauf es bei deren Versteuerung ankommt. Da die Elektromobilität in Deutschland grundsätzlich gefördert wird, halbiert sich der geldwerte Vorteil, da nur die Hälfte des Listenpreises berechnet wird. Dies gilt noch bis zum 31. Dezember 2030.
Allerdings ist die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
– der Kohlenstoffdioxidausstoß darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen,
– und die Reichweite mit dem Elektroantrieb muss mindestens 60 Kilometerumfassen.
Dienstfahrrad als umweltfreundliche Alternative
Besonders in Städten wird das Dienstfahrrad immer attraktiver. Egal, ob mit oder ohne Elektromotor – seit 2012 werden Diensträder ähnlich wie Dienstwagen behandelt. Wer das Rad auch privat nutzt, muss seit Anfang 2020 nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises des Rads als geldwerten Vorteil versteuern. Seit 2019 bleibt das betriebliche Fahrrad nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) sogar steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Diese Befreiung gilt bis 2030.