Telemediengesetz wird zu Digitale-Dienste-Gesetz – Impressum jetzt überprüfen!
Mitte Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Mit ihm kommen einige Änderungen auf Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber zu. Sofern im Impressum einer Website eine Formulierung wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ zu finden ist, muss diese künftig statt dem TMG das DDG nennen.

Inhaltlich hat sich nichts geändert: Die Formulierung im DDG entspricht dem bisherigen § 5 TMG – mehr oder weniger im selben Wortlaut. Empfehlenswerter wäre es, ganz auf die Nennung von Paragrafen zu verzichten, empfehlen Expert:innen. Denn es bestehe keine Verpflichtung, die grundlegende Gesetzesnorm für das Impressum zu nennen.
Datenschutzerklärung anpassen
Aktualisiert werden muss auch die Datenschutzerklärung: In Datenschutzhinweisen wurde oft auf den § 25 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verwiesen, wenn es um die Beschreibung der Verarbeitung von Cookies geht. Dies muss jetzt in § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt werden.
