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Podologie: Klarstellung zur Nagelspangenbehandlung

In Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband haben die maßgeblichen Berufsverbände eine Klarstellung bezüglich der Vorgaben zur Nagelspangenbehandlung veröffentlicht.
Ampelsystem soll Wirtschaftlichkeit sichern
© iStock: ekapanova

Die Auslegung der Vorgaben in Bezug auf § 3b Punkt 1 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V wird damit konkretisiert:

  1. Im Vertrag ist keine Begrenzung auf zwei Behandlungseinheiten pro Tag und Podologe vorgesehen. Die Heilmittelposition 78610 kann daher bis zu zweimal täglich pro Verordnung abgerechnet werden – etwa, wenn am selben Tag sowohl die Vorbereitung des Nagels (1. Einheit 78610) als auch das Aufsetzen einer Ross-Fraser-Spange (2. Einheit 78610) erfolgt.
  2. Für die Heilmittelpositionen 78620 gilt: Unter den im Vertrag beschriebenen Rahmenbedingungen dürfen diese zweimal pro Termin abgerechnet werden, also jeweils in Verbindung mit einer der genannten HPNR 78610.

Seit 1. Oktober 2025 gelten für die Nagelspangenbehandlung die Vorgaben nach § 3b sowie Anlage 1c des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V. Sie haben die Vorgaben nach § 3a und Anlage 1b abgelöst. Entscheidend dafür, welche der Regelungen Anwendung findet, ist das Ausstellungsdatum der Verordnung. Mehr zum Thema: up-aktuell.de/nagel25

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