Seit heute gilt: Die versorgungsbezogene Pauschale bei Blankoverordnungen kann nur noch für bereits begonnene Verordnungen abgerechnet werden. Denn heute, am 29. Juli 2026, wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit ab morgen in Kraft.
Das hat unmittelbare Auswirkung auf die versorgungsbezogene Pauschale der Blankoverordnungen, denn diese entfällt ab dem Stichtag 30. Juli 2026. Entscheidend ist dabei das Datum des Behandlungsbeginns.
Ganz konkret gilt:
- Für Blankoverordnung, deren erste Behandlung bis einschließlich 29. Juli 2026 stattgefunden hat, gilt Bestandsschutz. Die versorgungsbezogene Pauschale ist bei diesen Blanko-VO weiterhin abrechenbar und wird von der GKV vergütet.
- Für Blankoverordnungen, deren erste Behandlung ab dem 30. Juli 2026 stattfindet, gilt die gesetzliche Änderung durch das GKV-BStabG. Die versorgungsbezogene Pauschale ist für diese Blanko-VO nicht länger abrechnenbar.
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| Weitere Änderungen durch das GKV-BStabG gelten dann ab dem 1. Januar 2027. Dazu gehören die Erhöhung der Zuzahlungspauschale von 10 Euro auf 15 Euro sowie die Dämpfung der Vergütungszuwächse. Hintergrund: Am 10. Juli 2026 hatte der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Im Bundesrat fand sich keine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit tritt das Gesetz mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nun in Kraft. |
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1 Kommentar
Dobrawa Branka
Hallo , ich finde das für den Patienten der in der Regel schon Schwierigkeiten hat zusätzlich erschwerend. denn der Transport zum Arzt, die Organisation um Rezepte ist oft eine Hürde für Patienten oder Angehörige.
Die angepasste Behandlung fällt ebenso weg.
Mit freundlichem Gruß
B Dobrawa