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GKV-Spargesetz – eine betriebswirtschaftliche Einordnung für Eure Praxis

Ralf Buchner Ralf Buchner
5 4 Minuten Lesezeit

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten und stellt keine existenzbedrohende Veränderung für die Heilmittelbranche dar. Wir zeigen Euch, warum die Gesetzesänderungen nur sehr geringe betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Eure Praxen haben werden.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den Preiserhöhungen für Heilmittel wieder einen Deckel verpasst, nämlich die Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung, so wie es sie schon bis 2017 gab. Das heißt, die Preise, die für eine Behandlungseinheit Heilmittel von den Krankenkassen gezahlt werden, dürfen sich jedes Jahr nur so weit erhöhen, wie die Grundlohnsumme steigt. Und für die nächsten drei Jahre ist sogar das noch gedeckelt worden, denn dann müssen die Preiserhöhungen einen Prozentpunkt unter der Grundlohnsumme bleiben, und zwar auch dann, wenn alle andere Kosten stärker steigen (Inflation).

Hört sich erstmal grässlich an, wird aber in der täglichen Praxis weniger dramatisch und betriebswirtschaftlich gut einzugrenzen sein (siehe Kasten Lösungen). Um Missverständnisse gleich vorweg zu vermeiden: Die Anbindung an die Grundlohnsumme kürzt nicht Eure Vergütung, sondern regelt nur, dass die Preise etwas weniger stark steigen als bisher.

up unternehmen praxis

Die einzelnen Kurven zeigen je Berufsgruppe das jeweilige jährliche Wachstum, und zwar nur das Preiswachstum (nicht das Mengenwachstum, das wäre tatsächlich noch viel größer). Und im Vergleich zum Wachstum des Grundlohns könnt Ihr sehen, dass Heilmittelerbringer: innen in den vergangenen zehn Jahren in angemessen großen Schritten das aufgeholt haben, was davor jahrzehntelang nicht funktioniert hat: eine halbwegs faire Bezahlung. In dem hellblauen Bereich findet Ihr die Prognoserechnung für die kommenden Jahre.

Dabei haben wir unterstellt, dass die Inflation hoch, und damit vermutlich auch die Grundlohnsumme auf aktuellem Niveau bleibt. Vorausgesetzt, die Verhandlungen zwischen Heilmittelverbänden und GKV laufen gut, dann würden sich die aktuellen Heilmittelpreise wie abgebildet weiterentwickeln. Das Preisniveau für Heilmittel steigt also weiter an, nur nicht so schnell wie bisher gewohnt. Das ist eine gute Nachricht.

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Fazit: Natürlich ist das eine einschneidende Veränderung für viele Praxen. Denn wer seine Praxis in den vergangenen zehn Jahren eröffnet hat, ist daran gewöhnt, dass sich die Preise für Heilmittelbehandlungen (fast) jedes Jahr deutlich erhöht haben. Da müsst Ihr Euch jetzt erst einmal umstellen, bzw. umdenken. Lasst Euch aber bitte nicht verrückt machen. Es gibt keinen Grund, jetzt Zukunftsangst zu bekommen.

Konkrete Lösungen für Eure Praxis
Entscheidend ist, dass die Gesetzesänderung zwar die Erhöhung der Preise je Leistung deckelt, zum Glück aber nicht das Ausgabenvolumen für Heilmittel insgesamt. Insofern ist es betriebswirtschaftlich sinnvoll, sich weniger um die absoluten Preise je Leistungen zu kümmern, sondern besser als zukünftiges Steuerungsinstrument den Preis pro Minute zu nutzen. Den Preis pro Minute könnt Ihr in Eurer Praxis tatsächlich besser beeinflussen, als viele Kolleginnen und Kollegen denken.

Minutenpreise je Leistung kennen

Schritt 1: Das fängt damit an, dass Ihr Euch für jede Leistung den Preis je Minute ausrechnet (Preis/Dauer inkl. Vor- und Nachbereitung in Minuten = Minutenpreis). Es gibt nicht wenige Leistungen, die von der Leistungsdauer her variabel sind, kürzt Ihr Zeit, und sei es nur bei der Vor- bzw. Nachbereitung, steigt Euer Preis pro Minute sofort.

Beispiel 1: Eine Behandlung wird von der GKV mit 29,63 Euro vergütet. Bei einer Gesamtleistungsdauer von 30 Minuten habt Ihr einen Minutenpreis von 0,99 Euro. Kürzt Ihr die Gesamtleistungsdauer auf 25 Minuten, verändert sich Euer Minutenpreis auf 1,19 Euro, das entspricht einer „Preiserhöhung“ von 20 Prozent.

Schritt 2: Nun vergleicht Ihr die Minutenpreise der verschiedenen Leistungen und kümmert Euch darum, dass Ihr primär Leistungen erbringt, die einen höheren Preis pro Minute erwirtschaften. Die Unterschiede sind je nach Berufsgruppe enorm, da lohnt ein zweiter Blick.

Beispiel 2: Lymphdrainage (MLD) kommt ohne Vor- und Nachbereitung auf einen Minutenpreis von 1,19 Euro, eine Behandlung KG (z. B. 20 Min.) liegt bei 1,48 Euro Das sind rund 25 Prozent mehr als bei MLD. Schaut, welche Eurer MLD-Patient:innen wirklich noch eine klassische Lymphdrainage benötigen, und welche Ihr besser mit KG oder MT behandeln könnt. Und bei Berufsgruppen, die solche enormen Unterschiede innerhalb ihres Leistungsspektrums nicht haben, gibt es im Beispiel 3 noch Parallelbehandlungen bzw. Zweiergruppen. Der Unterschied des Minutenpreises beträgt in der Ergotherapie und Logopädie inkl. Vor- und Nachbereitung fast 60 Prozent. Wenn Ihr nur bei einigen Eurer Patient:innen Gruppentherapie bzw. Parallelbehandlungen durchführt, erhöht Ihr damit Euren Umsatz.

Veranstaltungshinweis: Wer Lust hat, die Möglichkeiten des Minutenpreises besser zu verstehen, kommt zum up-webcast „Minutenpreise steuern“. Er findet online am Mittwoch, den 16. September 2026, um 19 Uhr statt. Weitere Informationen und die Anmeldung findet Ihr hier.

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Physiotherapiepraxis

Physiotherapie 20% in 4 Jahren wären rund 5% jährlich. Damit kann man leben, sofern die GKV nicht Die Unterwassserdruckmassage um 30% anhebt und die KG um 0,5% um auf ihren Schnitt zu kommen...

Antworten

Michael Malterer

Die Rechnung im Lösungskasten stimmt, und genau deshalb ist sie der wichtigste Teil des Artikels. 29,63 Euro auf 30 Minuten sind 0,99 Euro pro Minute, auf 25 Minuten sind es 1,19 Euro. Zwanzig Prozent mehr Ertrag, ohne dass sich am Preis etwas ändert.

Was diese Rechnung sichtbar macht: Wenn der Preis je Leistung drei Jahre lang unterhalb der Grundlohnsumme festgeschrieben ist und die übrigen Kosten weiterlaufen, bleibt der Praxis am Ende eine Stellschraube, die zuverlässig funktioniert — die Zeit am Patienten. Betriebswirtschaftlich ist das korrekt. Versorgungspolitisch ist es die Beschreibung dessen, was ein Deckel auslöst.

Dazu passt eine zweite Änderung aus demselben Gesetz. Seit dem 30. Juli entfällt die versorgungsbezogene Pauschale bei der Blankoverordnung. Sie vergütete nach der Zweckbestimmung des GKV-Spitzenverbandes den besonderen Aufwand "bei der Steuerung des Ablaufs der Versorgung sowie der Sicherung der Versorgungsqualität". Die Steuerungsverantwortung bleibt also, die Vergütung dafür ist weg — und der Ertrag hängt jetzt an der Minute.

Deshalb würde ich diesen Kasten nicht nur als Praxistipp lesen, sondern als Dokument. Wenn die betriebswirtschaftlich naheliegende Antwort auf Grundlohnsumme minus einen Prozentpunkt lautet, fünf Minuten zu streichen, dann ist das die Wirkung des Gesetzes. Sie sollte festgehalten werden, bevor sie in zwei Jahren jemand als Effizienzgewinn verbucht.

Wer misst eigentlich, was diese fünf Minuten beim Patienten kosten?

Antworten

Thorsten Bach

Ich komme auch zu einem anderen Ergebnis für meine Ein-Mann-Praxis!
Alleine der Wegfall der Pauschale bei den Blankoverordnungen kostet mich über 5000,-€!
Ich habe hierzu die KI rechnen lassen mit den angenommenen Parametern eines Rückgangs der Verordnungen und es kostet richtig Geld!
Bei keiner Verordnungsmengenänderung ist bis ‘30 ein minus von 37.000€ nicht auf meinem Konto und bei einem Rückgang von 10 % sinds bis ‘30 110.000,-€.
Das ist Existenzbedrohend!!!
Die Kosten steigen!!!

Antworten

Karsten Anton

Wenn ich die ärztlich verordnete Leistungseinheit am Klienten von 30 Minuten auf 25 Minuten kürze, begehe ich dann nicht einen systematischen Abrechnungsbetrug? Im Falle einer Kontrolle könnte das problematisch werden.

Antworten

Yvonne Millar

Hallo Karsten,

wenn in der Leistungsbeschreibung eine Zeitspanne angegeben ist, ist das kein Problem.

Viele Grüße

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