
Checkliste für Arbeitgebende zum Thema Mutterschutz
Diese Checkliste ist für alle Praxisinhaber:innen. Selbst wenn Du derzeit keine…
SSW, CMV und
EET, MuSchG, BGW und CTG – wer Kinder hat, kennt all diese Abkürzungen. Wer schwangere Mitarbeiterinnen hat, auch. Für alle, die noch keine Berührungspunkte mit dem Thema Schwangerschaft, Mutterschutz und stillenden Mitarbeiterinnen hatten, diejenigen bei denen das alles schon ein paar Jahre her ist, und alle, die ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand bringen
möchten, haben wir in dieser Ausgabe das 1×1 des Mutterschutzes für die Praxis.
Außerdem werfen wir im Monat der Bundestagswahl einen Blick zurück auf die letzten Jahre und schauen, was sich in der vergangenen Legislaturperiode berufspolitisch für die Heilmittelbranche bewegt hat. Kleiner Spoiler, nicht so viel, wie wir uns erhofft haben und der Koalitionsvertrag versprochen hat.
Ein Thema, bei dem wir nicht auf die Politik warten müssen, ist die Blankoverordnung. Um sie für mehr Diagnosen und alle Berufsgruppen einzuführen, müssten sich nur die Berufsverbände und die GKV einigen. Von ärztlicher Seite käme kein Gegenwind, ganz im Gegenteil, wie uns Julius Lehmann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Gespräch berichtet. Er spricht sich ganz klar für die Blankoverordnung als Regelversorgung aus.
Und wo wir gerade beim Thema Blankoverordnung sind, beantworten wir noch eine Frage, die immer wieder von Euch an uns herangetragen wird: Können Patienten mit einer laufenden Blankoverordnung die Praxis wechseln? Die kurze Antwort: Können sie, aber bitte nicht zu Euch!
Die Details dazu erfahrt Ihr in der Rubrik Abrechnung.
Freut Euch auf den Nachwuchs und habt einen erfolgreichen
Monat.
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Ein Fahrradsturz, eine plötzliche Krankheit, ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, Kündigung oder eine längere Pause während der Elternzeit – es gibt viele Gründe, warum Mitarbeiter:innen vorübergehend ausfallen oder dauerhaft aus der Praxis ausscheiden. Dann sollten nicht alle mit großen Fragezeichen in den Augen dastehen, sondern auf vorbereitete Dokumentationen, Checklisten und Ablaufpläne zurückgreifen können.
Udo Mustermann spürte morgens im Bad schon, dass etwas nicht in Ordnung war. Beim Frühstück fiel ihm dann das Messer aus der Hand und er konnte nicht wieder danach greifen. Außerdem kribbelten sein Arm und sein Bein seltsam. Sein Mann hat sofort den Krankenwagen gerufen. Nach Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt ist er jetzt endlich wieder zu Hause. Er hat eine schlaffe Hemiparese, sitzt im Rollstuhl und kann seinen Fuß schon auf der Fußstütze nach hinten bewegen. Wenn ihm sein Mann einen kleinen Ball in die Hand gibt, kann er ihn bereits halten. Udo möchte unbedingt in seinen Beruf zurück. Seine Neurologin verordnet ihm hochfrequent Ergotherapie, denn für die Diagnose besteht ein besonderer Verordnungsbedarf (BVB).
Im Themenschwerpunkt „Das große Mutterschutz 1×1 für die Praxis“ beschäftigen wir uns ausführlich mit den Rechten Deiner schwangeren Mitarbeiterinnen und den Pflichten, die sich daraus für Dich als Arbeitgeber:in ableiten. Doch was ist, wenn Du als Praxisinhaberin selbst schwanger wirst? Dann gelten ganz andere Regeln, denn das Mutterschutzgesetz mit seinen Bestimmungen greift bei Selbstständigen nicht. Für Dich ist darum die Vorbereitung besonders wichtig. Diese fünf Punkte helfen Dir dabei:
In Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Franken läuft gerade die Testphase zur elektronischen Patientenakte (ePA). Die Sicherheitslücken, die noch vor einigen Wochen kritisiert wurden, sollten mittlerweile geschlossen sein. Ich selbst habe meine ePA im Laufe des letzten Jahres freischalten lassen und dann sträflich vernachlässigt. Heute sage ich: Her mit der ePA, her mit einfachen und schnellen Kommunikationswegen – innerhalb von Krankenhäusern, aber auch zwischen allen beteiligten Akteuren. Warum ich das sage? Weil ich gerade erlebt habe, wie hinterwäldlerisch die Kommunikation im deutschen Gesundheitssystem verläuft – live und in Farbe als Patientin.
Verkündet Dir Deine Mitarbeiterin mit strahlenden Augen, dass sie schwanger ist, beginnt bei Praxisinhaberinnen und -inhabern das Kopfkino. Natürlich freust Du Dich für die Mitarbeiterin, gleichzeitig machst Du Dir aber auch Gedanken, was diese Veränderung für die Praxis bedeutet. Wie lange wird die Therapeutin noch weiterarbeiten können? Was wird von Dir jetzt erwartet? Welche Schritte musst Du einleiten, welche Veränderungen umsetzen? Wann beginnt der Mutterschutz? Was darf die Schwangere, was nicht? In diesem Themenschwerpunkt zeigen wir Dir Schritt für Schritt, was Du bei einer Schwangerschaft im Team tun und wissen musst.
„Immer wieder muss ich mit meinen Patienten über die Zuzahlung diskutieren und nun fällt diese bei einer Blankoverordnung auch noch so hoch aus. Wie soll ich das den Patienten erklären?“ Solche Fragen zur Zuzahlung beschäftigen Euch in der Praxis sehr. Daher haben wir eine Patienteninformation erstellt, die Ihr Euren Patient:innen in die Hand drücken könnt, wenn diese mit einer Verordnung in die Praxis kommen.
Voll- und Teilzeitbeschäftigte müssen beim Überschreiten einer bestimmten Arbeitsstundenzahl gleich bezahlt werden – selbst dann, wenn es tarifvertraglich anders geregelt ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Fällen entschieden und sie an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zurückverwiesen.
Im Februar sind wir zu Gast bei Tilo Schmidt. Der Physiotherapeut und Praxisinhaber hat insgesamt 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er zeigt uns seine Praxis und erzählt, was ihm und seinem Team wichtig ist.
Fangen neue Mitarbeiter:innen in Eurer Praxis an oder schließen Eure Physiotherapeut:innen erfolgreich Zertifikatsfortbildungen ab, so müsst Ihr diese im Zulassungsportal der ARGEn melden. So war es schon immer. Für Physiotherapie-Praxen gibt es jetzt aber eine wichtige Änderung bei der Erteilung von Abrechnungserlaubnissen durch die ARGEn.
Was kostet mich eigentlich der TI-Anschluss? Diese Frage stellen sich viele von Euch. Die einfache Antwort: Nichts, denn die Kosten erstattet die GKV. Die kompliziertere Antwort: Nichts, wenn Ihr den richtigen Anbieter auswählt.
Zum Jahresbeginn bietet sich auch für Therapiepraxen die Gelegenheit, sich von alten Rechnungen und anderen Geschäftsunterlagen zu befreien. Für einige Unterlagen gelten seit 2025 neue Aufbewahrungsfristen.
Manche Dinge sollte man als Physio- oder Ergotherapeut:in auf keinen Fall machen, dazu gehört es auch, Patient:innen anzunehmen, die eine Blankoverordnung in einer anderen Praxis begonnen haben und diese begonnene Behandlung nun in einer anderen Praxis fortführen wollen. Theoretisch ist das möglich, die Praxis geht damit jedoch wirtschaftlich ein unkalkulierbares Risiko ein.