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BSG: Ohne Gesundheitskarte keine GKV-Leistungen

Gesetzlich Krankenversicherte können von ihren Krankenkassen keinen Berechtigungsnachweis in Papierform verlangen. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wer Leistungen der GKV erhalten möchte, braucht dafür zwingend seine elektronische Gesundheitskarte (Az.: B 1 KR 7/20 R, B 1 15/20 R).

BSG: Ohne Gesundheitskarte keine GKV-Leistungen

BSG-Urteile zum Zulassungsentzug gelten auch für Therapeuten

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel können auch Therapeuten betreffen. In beiden Fällen ging es um den Verlust der vertragsärztlichen Zulassung – im ersten wegen gravierenden Fehlverhaltens (Az.: B 6 KA 10/19 B), im zweiten wegen Verletzung der Fortbildungspflichten (Az.: B 6 KA 20/18 B).

BSG-Urteile zum Zulassungsentzug gelten auch für Therapeuten

Abrechnungstipp GKV: Auch Krankenkassen müssen Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren zahlen

Krankenkassen bezahlen ihre Rechnungen in der Regel pünktlich. Es sei denn, es werden vertragswidrige Absetzungen vorgenommen. Dann gerät die Krankenkasse in Verzug und es gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen säumigen Zahler auch: Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren werden fällig. So klappt‘s mit der Umsetzung.

Abrechnungstipp GKV: Auch Krankenkassen müssen Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren zahlen

Urteil: Kein Arzt verfügbar – GKV muss trotzdem nicht für Podologin zahlen

Auch wenn Versicherte keinen Arzt finden, müssen die Krankenkassen nicht für die Kosten der Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Leistungserbringer aufkommen, wenn es sich dabei um eine den Ärzten vorbehaltende Leistung handelt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden (Az. B 1 KR 34/17 R).

Urteil: Kein Arzt verfügbar – GKV muss trotzdem nicht für Podologin zahlen

BSG: Kein zusätzlicher Therapieraum für Hausbesuche erforderlich

Krankenkassen dürfen eine Zulassungserweiterung einer therapeutischen Praxis nicht mit der Begründung fehlender Räume verweigern, sofern die betreffenden Therapeuten ausschließlich im Hausbesuch tätig sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden.

BSG: Kein zusätzlicher Therapieraum für Hausbesuche erforderlich