Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die bisherige Rechtsprechung zum Thema „Freie Mitarbeiter“ bestätigt. Die Richter folgten in einem Revisionsverfahren der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L1 KR 351/12).
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Statusfeststellungsverfahren kein Freibrief

Risiko mit den freien Mitarbeitern teilen

Risiken und Nutzen ungleich verteilt
Viele Praxisinhaber schwören seit Jahren auf die sogenannten „Freien Mitarbeiter“. Die bekommen nur dann Geld, wenn sie auch wirklich abrechenbare Leistungen erbringen, müssen sich selbst um Sozialversicherung und Steuern kümmern und geben den Praxisinhabern das Gefühl, hier keine Risiko für Ausfälle, Krankheiten und Schwangerschaft tragen zu müssen.
Seit Jahren wird darüber diskutiert, wann ein Mitarbeiter ein „Freier Mitarbeiter“ ist und wann ein Angestelltenverhältnis anzunehmen ist. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen ist nicht immer eindeutig geregelt. Tatsächlich muss man sich jeden Einzelfall genau ansehen, um zu einem belastbaren Ergebnis zu kommen. Dabei ist ein Vertrag über die „freie Mitarbeit“ weder für die lohnsteuerliche noch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bindend (BFH VI R 126/88). Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind solche privatrechtlichen Vereinbarungen immer dann nichtig, wenn sie zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen.
Der Sozialversicherungsstatus der sogenannten „Freien Mitarbeiter“ in Heilmittel-Praxen ist schon länger höchst umstritten. Das Landessozialgericht Bayern hat jetzt in einer Entscheidung klargestellt, dass es in einer Physiotherapiepraxis, die zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen ist, keine freien Mitarbeiter geben kann. Die Entscheidung ist rechtskräftig und so auch auf Ergotherapie- und Logopädiepraxen zu übertragen.