Verdacht auf Straftat reicht für Kündigung
Wird ein Praxismitarbeiter einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung beschuldigt, droht ihm eine außerordentliche Kündigung. Denn dazu reicht schon allein der Verdacht. Allerdings muss der Praxisinhaber den verdächtigten Mitarbeiter vor der fristlosen Entlassung anhören.