Machtmissbrauch

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Machtmissbrauch

Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch restriktive Zulassungsbedingungen

Ausgangssituation: Eine Logopädiepraxis will Lerntherapie in den Praxisräumen anbieten. Eine Physiotherapiepraxis stellt Geräte für Zirkeltraining auf. Ergotherapeuten wollen bestimmte Hilfsmittel in der Praxis anmessen und liefern. Die zuständigen Krankenkassen fordern dazu in jedem Fall eine räumliche Trennung. Außerdem soll der Logopäde garantieren, dass Lerntherapie nur außerhalb der Praxisöffnungszeiten stattfindet, der …

Nicht gerechtfertigte Absetzungen von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Verweigerung von nachträglichen Änderungen ungültiger Verordnungen

Ausgangssituation: Eine Heilmittelpraxis rechnet eine Verordnung ab und übersieht dabei eine Formalie. Diese könnte die Praxis problemlos ändern, aber die Kasse verweigert ihre die Möglichkeit, den Formfehler nachträglich zu korrigieren. Die Praxis erhält nicht das ihr eigentlich zustehende Honorar.

Nicht gerechtfertigte Absetzungen von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Nicht gerechtfertigte Absetzungen von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Ausgangssituation: Eine Heilmittelpraxis nimmt eine gültige Verordnung außerhalb des Regelfalls an und arbeitet diese ab. Der Patient wird innerhalb der Behandlungszeit zweimal krank, so dass die Abarbeitung der Verordnung 14 Wochen dauert. Die Kasse setzt die letzten beiden Behandlungen ab, mit dem Hinweis auf Überschreitung der 12-Wochen-Frist.

Nicht gerechtfertigte Absetzungen von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Unrechtmäßige Kürzungen bei Krankenkassenwechsel des Patienten

Ausgangssituation: Patienten haben das Recht, ihre Krankenkasse zu wechseln. Das kann dazu führen, dass ein Patient als Versicherter der Krankenkasse A vom Arzt eine Heilmittelverordnung erhält. Während der Behandlung ist er aber schon Mitglied der Kasse B – obwohl auf der Verordnung die Krankenkasse A noch als Kostenträger vermerkt ist.

Unrechtmäßige Kürzungen bei Krankenkassenwechsel des Patienten

Falschinformation der Ärzte über ihr Heilmittelverordnungsvolumen

Ausgangssituation: Ärzte dürfen die Bezahlbarkeit der von ihnen verordneten Therapie nicht ganz aus den Augen lassen. Sie sind bei Heilmittelverordnungen an die sogenannte medizinische Notwendigkeit gebunden. Diese interpretiert aber jede KV anders. Die Folge: In einem KV-Gebiet verordnen Ärzte doppelt so viele Heilmittel je 1.000 Versicherte wie in einem anderen. …

Falschinformation der Ärzte über ihr Heilmittelverordnungsvolumen

Verhinderung der Konkretisierung von gesetzlichen/vertraglichen Regelungen durch Verzicht auf Sozialgerichtsverfahren

Ausgangssituation: Heilmittelerbringer erleben Monat für Monat, wie Krankenkassen Verträge und Gesetze in ihrem Sinne interpretieren und auf dieser Grundlage Rechnungen kürzen. Daran ändern leider auch Verordnungs-Checklisten und entsprechende Vereinbarungen wenig. Entweder halten sich einzelne Krankenkassen nicht daran oder die Unterschiede von Fachgebiet zu Fachgebiet und von Bundesland zu Bundesland sorgen …

Kosten überschatten den unbezifferten Nutzen

Aufforderung zum Verstoß gegen aktuelle Datenschutzverordnungen (vdek-Rahmenvertrag)

Ausgangssituation: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können systematisch „Ärztehopping“ betreiben, sprich sich bei mehreren Ärzten gleichzeitig behandeln lassen und entsprechend mehrere Heilmittelverordnungen erhalten. Das klappt ganz gut, weil es immer noch keine technischen und/oder organisatorischen Möglichkeiten gibt (z. B. e-Rezept), solche Mehrfachverordnungen im Vorfeld aufzugreifen. Doch anstatt die technischen Möglichkeiten zügig …

Aufforderung zum Verstoß gegen aktuelle Datenschutzverordnungen (vdek-Rahmenvertrag)

Unrechtmäßiger Eingriff in den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Heilmittelerbringer (vdek Rahmenvertrag)

Ausgangssituation: Bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt es bei einer Heilmittelverordnung zu Lasten der GKV zu einem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Heilmittelpraxis (§ 630 a SGB V). Die Heilmittelverordnung ist dann praktisch die „Bezahlung“ des Patienten für die Heilmitteltherapie – so eine Art Gutschein für die Kostenübernahme durch …

Unrechtmäßiger Eingriff in den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Heilmittelerbringer (vdek Rahmenvertrag)

Zahlungsverweigerung ohne Rechtsgrundlage: Absetzung wegen fehlender ICD-10-Codes

Ausgangssituation: Mit der Einführung von Indikationslisten für Praxisbesonderheiten und langfristigen Heilmittelbedarf wurden erst ein, dann zwei neue ICD-10-Code-Felder auf die Heilmittelverordnungen gedruckt. In einigen Fällen vergessen Ärzte solche Codes einzutragen. Das bedeutet dann Mehraufwand für Heilmittelerbringer – besonders, wenn sich Ärzte weigern, diese Codes zu ergänzen.

Zahlungsverweigerung ohne Rechtsgrundlage: Absetzung wegen fehlender ICD-10-Codes

Missachtung der Zuzahlungsregelungen nach § 43 c SGB V

Ausgangssituation: Manche Patienten wollen oder können die gesetzliche Zuzahlung nicht leisten. Zudem ist es für Heilmittelerbringer ziemlich aufwendig und mit der Zeit auch unangenehm, Patienten immer wieder daran zu erinnern.

Missachtung der Zuzahlungsregelungen nach § 43 c SGB V

Themenschwerpunkt Machtmissbrauch: Wie die Krankenkassen regelmäßig und unbehelligt Gesetze und Verträge ignorieren

Verstoßen Leistungserbringer gegen Gesetze oder Verträge, berichten die gesetzlichen Krankenversicherungen jedes Jahr ganz ausführlich darüber. Doch von den regelmäßigen Rechtsbrüchen und Vertragsverstößen der GKV gegenüber den Heilmittelerbringern dringt nichts an die Öffentlichkeit – dabei gehört dieses Verhalten in vielen Therapiepraxen zum Abrechnungsalltag.

Themenschwerpunkt Machtmissbrauch: Wie die Krankenkassen regelmäßig und unbehelligt Gesetze und Verträge ignorieren

Korruption verhindern durch Direktzugang

Ein Kommentar von Ralf Buchner Ärzte haben im deutschen Gesundheitswesen unglaublich viel Macht. Sie bestimmen nicht nur über das Wohl und Wehe ihrer Patienten, sondern verteilen durch ihr Verordnungsverhalten jedes Jahr mehr als 100 Milliarden Euro. Kein Wunder, dass mancher Arzt und der eine oder andere Leistungserbringer da mal „schwach“ …

Korruption verhindern durch Direktzugang