Zum Hauptinhalt springen

Spickzettel Verordnungs-Check 04_2021

Ralf Buchner Ralf Buchner
2 5 Minuten Lesezeit

Mit der neuen Heilmittelverordnung Muster 13 ist die lästige Prüfpflicht auf Vollständigkeit und Gültigkeit einfacher geworden. Normalerweise erledigt das der Praxiscomputer. Aber manchmal will man auch einfach schnell händisch prüfen. Dafür haben wir diesen Spickzettel für den VO-Check in der Version 04_2021 aktualisiert. Damit bleibt die Prüfung an der Rezeption Ihrer Praxis ein Kinderspiel. Schritt 1 | Kann die Behandlung sofort beginnen? Die Behandlung kann auch bei unvollständigen oder…

Unabhängige Informationen, gute Nachrichten, starker Service

Als Mitglied im up-Netzwerk mehr wissen & wertvolle Vorteile erhalten

Deine Meinung ist gefragt

Teile deine Gedanken zum Beitrag. Kommentare werden vor der Veröffentlichung geprüft.

Ursula Velten-Siepmann

Guten Tag liebes Up Team,
Eine Frage haben wir immer noch:
Bei dem neuen Rezeptvordruck ist auf der Rückseite die Spalte 3 (Kürzel).
Ist es mittlerweile geklärt, ob der behandelnde Therapeut dort abzeichnen muss?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Velten-Siepmann

Antworten

Ulrike Stanitzke

Hallo Frau Velten-Siepmann,

entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort, durch ein technisches Problem wurde Ihr Kommentar ohne Benachritigung an die Redaktion freigeschaltet.

Zu Ihrer Frage kann folgendes gesagt werden:

1. Physiotherapeuten benötigen weder ein Handzeichen noch Initialen auf der Rückseite der Verordnung, denn in den immer noch gültigen alten Rahmenverträgen ist so etwas nicht vorgesehen. (siehe dazu auch z. B. FAQ des GKV-Spitzenverband Nr. 4)
2. Physiotherapeuten benötigen auch in Zukunft kein Handzeichen oder Initialen, weil die Schiedsstelle in ihrem immer noch unveröffentlichen Schiedsspruch diesen Wunsch der Kassen abschlägig entschieden hat.

Herzliche Grüße
Ulrike Stanitzke

Antworten

Kommentar schreiben