Die Blankoverordnung – neues Denkmuster in der Heilmittelversorgung
Ziel der Blankoverordnung ist Folgendes: Ein Vertragsarzt legt eine Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung fest. Die Heilmittelerbringer sollen dann selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können (§ 125a Abs. 1 SGB V). Mit diesem Kompetenzzuwachs geht aber auch eine eigene und damit erhöhte Verantwortung vor allem auch für die Wirtschaftlichkeit dieser einher. Und die Gesetzesbegründung ist da eindeutig: „Die…
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1 Kommentar
Monika Wolf
Hallo und guten Tag,
ich sehe das so, dass auf längere Sicht gesehen.... der Arzt verordnet lt. Diagnose - die Begründung der höheren Behandlung wird dem Therapeuten auferlegt....also nur eine Verschiebung ob zu Gunsten der Therapeuten wird sich noch zeigen...