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Warum die Argumente der PKV nicht ziehen

Keine Diskussion um Privatpreise

Warum die Argumente der PKV nicht ziehen

Die Erstattungshöhe der PKV hängt in der Regel von dem Preis je Therapiesitzung ab. Die PKV haben zudem unterschiedliche Vertragsbedingungen für die Kostenerstattung von Heilmitteltherapien. Häufig wissen die Patienten nicht, bis zu welcher Höhe ihre Kasse die Kosten der Therapie übernimmt. Wird dies nicht bereits im Vorfeld mit der Kasse geklärt, fangen die Diskussionen an. Wir zeigen Ihnen die häufigsten Argumente der PKV, warum sie nicht die volle Höhe der Kosten zahlen wollen – und wie Sie diese in zwei Sätzen widerlegen können.

Argument 1: „Beihilfefähige Höchstsätze sind gesetzliche Tarifvorgaben“

Einige Versicherungen beziehen sich auf die beihilfefähigen Höchstsätze und behaupten, diese Höchstsätze waren sozusagen die gesetzliche Tarifvorgabe. Der Versuch, diese Regelung vertraglich durchzusetzen, ist allerdings im Jahr 2007 vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Auch das Bundesministerium des Inneren hat schon mehrfach bestätigt, dass diese Argumentation grundsätzlich falsch ist. Die PKV suggeriert durch solche Falschinformationen den Patienten, dass Therapie ohne Zuzahlung zu bekommen sei und heizt damit die Diskussion in der Praxis unnötig an.

Argument 2: „Das Honorar ist nicht üblich“

Eine weitere Behauptung der PKV lautet, der Preis gehe über den ortsüblichen Preis hinaus und sei damit gemäß § 612 BGB vom Patienten nicht zu bezahlen und somit auch von der PKV nicht zu erstatten. Der § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt jedoch fest: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Das heißt, nur wenn zwischen Praxis und Patient kein Honorarvertrag geschlossen wurde („Vergütung nicht bestimmt“), würde eine offizielle, von staatlichen Stellen festgelegte Preisliste gelten („taxmäßige Vergütung“). Fehlt diese „Taxe“, wie im Bereich der Heilmittel, würde man versuchen den ortsüblichen Preis („übliche Vergütung“) zu ermitteln. Da die meisten Praxen mit ihren Privatpatienten jedoch vorher schriftliche Honorarvereinbarungen abschließen, greift das Argument der PKV hier nicht.

Argument 3: „Das Honorar ist nicht angemessen“

Einige Versicherer versuchen die Erstattung auf einen von ihnen festgelegten Betrag zu beschränken. Sie behaupten, dass sie nur den angemessenen Preis (gemeint ist der billigste!) für Heilmittel erstatten müssten. Wenn der Patient sich teurere Heilmittel einkaufe, sei dies von ihm selbst zu bezahlen. Aber auch hier führt die PKV ihre Kunden in die Irre. Denn der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgelegt, dass die Tarifbedingungen der PKV eine Beschränkung auf die jeweils billigste Behandlungsmethode eindeutig nicht vorsieht. Also gibt es auch hier keinen Grund für Diskussionen.

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Jörg Golombeck
27.04.2012 14:05

Ihre Argumentation ist ja grundsätzlich richtig, doch ist es so… Weiterlesen »

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