Erholung bezuschussen: Betriebliche Gesundheitsförderung und Urlaubssubvention
Nachträglich aktualisiert, Stand 31.07.2019
Bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter können Praxisinhaber jährlich steuerfrei in die Gesundheit ihrer Therapeuten investieren (§ 3 Nr. 34 EStG). Überschreiten Sie diese Grenze, müssen Sie, anders als in vielen anderen Fällen, nur die Mehrkosten versteuern. Maßnahmen, die unter ein rein betriebliches Interesse fallen und laut Jahressteuergesetz 2018 entsprechend zertifiziert sind, sind sogar gänzlich steuerfrei und werden nicht als geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter angesehen. Planen Sie eine Maßnahme, fragen Sie daher am besten vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach, ob diese voll steuerfrei ist.
Vielseitige Optionen der betrieblichen Gesundheitsförderung
Sie haben verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Gesundheitsförderung: Sie können in Stressberatungen, Rückenschulen und Sportangebote investieren. Darunter fallen auch Vereine und Fitnessstudios, die Angebote vorhalten, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen entsprechen. Sie können aber auch Teambuildingmaßnahmen veranstalten, um das Stresslevel unter den Mitarbeitern zu minimieren, flexible Arbeitszeiten einführen, ergonomische Möbel anschaffen oder auf gesundes Mittagessen setzen.
Sie als Therapeuten haben die Möglichkeit, selbst zum Beispiel Rückenkurse für Ihre Mitarbeiter anzubieten. Sie können aber genauso auf externe Unterstützer zurückgreifen.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater ausführlich beraten, denn oft steckt hinter der betrieblichen Gesundheitsförderung ein bürokratischer Aufwand und es kommt auf die Details an. |
Erholungsbeihilfe – Urlaub ohne Urlaubsgeld
Anders verhält es sich mit einer kleinen Finanzspritze für den nächsten Urlaub Ihrer Mitarbeiter. Sogenannte Erholungsbeihilfen gelten in der Regel als zu versteuerndes Gehalt. Es gibt aber eine Möglichkeit, Ihren Therapeuten samt Familie unter die Arme zu greifen. Dafür gelten Höchstsätze pro Kalenderjahr von:
- 156 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer
- 104 Euro für dessen Ehegatten und
- 52 Euro für jedes Kind
Sie als Arbeitgeber müssen diese Beträge pauschal mit 25 Prozent versteuern und dürfen sie nicht auf den Mitarbeiter abwälzen.
Wichtig: Ihre Mitarbeiter dürfen die Grenze für die Erholungsbeihilfe nicht überscheiten. Am besten sammeln sie die Belege für Ausflüge und Hotelübernachtungen und reichen sie dann bei Ihnen ein. Außerdem muss die Beihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub stehen, daher sollten die Auszahlung und die Erholung nicht länger als drei Monate Differenz aufweisen. |
In diesem Themenschwerpunkt stellen wir Ihnen außerdem diese Möglichkeiten vor, wie Ihre Mitarbeiter etwas mehr im Portmonee haben, ohne dass Sie zu tief in die Tasche greifen müssen:
Fortbildungen – Hilfe vom Chef schafft enorme Erleichterung
Betriebsfeiern – ein Dank an die Mitarbeiter
Laptop, Smartphone & Co. – vom Chef bezahlt
Die gesponserte Mittagspause: Essenszuschüsse für Mitarbeiter
Arbeitskleidung: Der steuerfreie Einheitslook
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Provisionszahlungen – leistungs- oder umsatzorientierte Entlohnung