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Neue HeilM-RL: Den Übergang locker meistern

Antworten auf häufige Fragen zur Übergangsregelung
Das Aufschieben hat ein Ende. In wenigen Wochen tritt die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie nun endgültig in Kraft. Dann heißt es für alle Beteiligten erst einmal Loslegen und schauen, wie sich die neuen Regeln im Alltag umsetzen lassen. Einige erste Fragezeichen gibt es aber bereits jetzt: Darf ich die Verordnungen aus 2020 noch abarbeiten? Müssen die alten Therapieeinheiten im neuen Verordnungsfall mitgezählt werden? Was ist, wenn der Arzt im Januar noch auf dem alten Formular verordnet? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Übergangsregeln.
Neue HeilM-RL: Den Übergang locker meistern
© iStock: Nicola Katie

Kurz gesagt

Die Übergangsregelung besagt, dass alte Verordnungen noch abgearbeitet werden dürfen und nicht in den ab 1. Januar geltenden Verordnungsfall eingerechnet werden. Alle Verordnungen, die ab 1. Januar ausgestellt werden, unterliegen der neuen Regelung und müssen dementsprechend auch auf dem neuen Verordnungsformular ausgestellt werden.

Aus der HeilM-RL: § 13b Übergangsregelung:

„Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Verordnete Therapien können auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt.“

FAQ

Darf ich alte Verordnungen, die im Jahr 2020 ausgestellt wurden noch abarbeiten?

Ganz klar ja, „vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit“ (§13 b Satz 1 HeilM-RL). Wichtig: Bearbeiten Sie alte Verordnungen aus dem Jahr 2020, müssen die Verordnungen selbstverständlich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln formal korrekt ausgestellt worden sein. Sonst kann es auch hier noch zu Absetzungen kommen. Auch Fristenregeln zum Behandlungsbeginn und zu den Unterbrechungen sind entsprechend den Regelungen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung zu beachten.

Der Arzt hat am 4. Januar 2021 eine Verordnung auf dem alten Verordnungsformular ausgestellt. Kann ich das so annehmen und abrechnen?

Nein, die Übergangsregelung macht einen ganz klaren Cut: Alle Verordnungen, die nach ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, unterliegen ganz der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie. Dementsprechend muss ab diesem Zeitpunkt auch das neue Verordnungsformular verwendet werden.

Muss ich bei Patienten, die 2020 bereits von mir behandelt wurden, nun eine Therapiepause einlegen, um einen neuen Verordnungsfall beginnen zu können?

Es ist nicht notwendig in solchen Fällen eine Therapiepause einzulegen. Die Übergangsregelung macht ab dem 1. Januar 2021 einen klaren Cut und setzt alles wieder komplett auf null. Verordnungen und erbrachte Behandlungen aus dem vergangenen Jahr werden nicht in den neuen Verordnungsfall eingerechnet. „Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt.“ (§ 13 b Satz 4 HeilM-RL)

Hintergrund: Was ist ein Verordnungsfall?

„Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose […] und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog […] Im Rahmen eines Verordnungsfalls können mehrere Verordnungen getätigt werden. […] Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.“ (§ 7 Abs. 1 HeilM-RL)

Was passiert mit Patienten, die bisher Verordnungen außerhalb des Regelfalls haben?

Zum 1. Januar 2021 entfällt die Regelfallsystematik. Damit fallen auch die Verordnungen außerhalb des Regelfalls weg. Patienten, die bisher Verordnungen außerhalb des Regelfalls erhalten haben, starten nun, wie alle anderen, mit einem neuen Verordnungsfall. Alle vorangegangenen Verordnungen spielen keine Rolle mehr. Der Arzt verordnet ganz normal gemäß Heilmittelkatalog. Ist auch nach Erreichen der im Heilmittelkatalog definierten, orientierenden Behandlungsmenge weiterhin Heilmitteltherapie medizinisch notwendig, dokumentiert der Arzt diese Gründe in seiner Patientendokumentation und verordnet ganz normal weiter. (vgl. § 7 Abs. 4 HeilM-RL)

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Außerdem interessant:

Serie Heilmittelkatalog Teil 1: Der Regelfall wird abgeschafft

Serie Heilmittelkatalog Teil 6: Änderungen des Verordnungsvordrucks verbindlich geregelt

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