Bremen: Neue Prüfvereinbarung bringt Vorteile für Ärzte
Die neue Prüfvereinbarung sieht u. a. kürzere Bearbeitungsfristen vor. Für ärztlich verordnete Leistungen gilt, dass die Festsetzung einer Maßnahme im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise nun innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres erfolgen muss, in dem die Leistungen verordnet wurden. Zudem werden Nachforderungen künftig auch bei unzulässigen Einzelverordnungen auf die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den bei wirtschaftlicher Verordnungsweise zu erwartenden Kosten beschränkt. Für Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise, etwa im Rahmen von Richtgrößenprüfungen oder Prüfungen nach Durchschnittswerten, wird dies bereits so gehandhabt.
Quelle: KV Bremen, landesrundschreiben, Ausgabe 1/2021 | kostenfreier Volltextzugriff
Außerdem interessant:
Weniger Prüfaufwand für Heilmittelpraxen
Bremen: Neue Heilmittel-Richtlinie – Übersicht zum Informationsmaterial