Keine Blankoverordnung – nirgendwo
GKV-Spitzenverband und Heilmittelverbände ignorieren gesetzliche Vorgaben
Der Auftrag des Gesetzgebers ist eindeutig formuliert: Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelverbände sollen einen Vertrag über die „Blankoverordnung“ schließen, in dem u. a. geregelt wird, bei welchen Indikationen Therapeuten selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können – und zwar bis zum 30. September 2021. Das genau steht so im § 125a Abs. 1, Satz 3 SGB V.
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