Wenn üble Nachrede das Arbeitsklima belastet – So gehen Sie mit lästernden Mitarbeitern um
Was üble Nachrede und Verleumdung genau bedeuten, ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Nach § 186 StGB wird von übler Nachrede gesprochen, wenn über eine Person Tatsachen behauptet und verbreitet werden, die nachweislich als unwahr herausgestellt werden können. Auf üble Nachrede kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe folgen, bei Veröffentlichung oder Verbreitung von Schriften sogar bis zu zwei Jahren.
Etwas weiter geht die Verleumdung nach § 187 StGB: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen (…) geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wird die Tat öffentlich begangen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Suchen Sie das Gespräch
Doch bevor es zu einer Strafanzeige kommen muss, sollten Praxischefs aktiv werden. Machen Sie den Urheber der üblen Nachrede ausfindig und bitten Sie ihn zu einem Gespräch unter vier Augen. Lassen Sie ihn erklären, warum er diese Gerüchte über Sie oder einen Kollegen verbreitet und erläutern Sie ihm Ihre Sichtweise. Distanzieren Sie sich dabei auch innerlich von den Gerüchten über Sie selbst und machen Sie sich bewusst, warum sich der Mitarbeiter so verhält. Meist suchen Menschen, die über andere herziehen, nur Aufmerksamkeit. Machen Sie aber auch unmissverständlich klar, dass Sie ein solches Verhalten nicht dulden werden und er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen muss.
Praxischef muss sich einmischen
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Darunter fallen auch solche Schäden, die von den Kollegen zugefügt werden – etwa durch beleidigende Äußerungen und Gerüchte. Diese verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und können sogar die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten gefährden. Im Extremfall, wenn also das Verhalten eines Mitarbeiters nachweislich dafür verantwortlich ist, dass ein Kollege erkrankt, können Praxisinhaber damit sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.