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Heilmittelverordnung: Klarstellung zur Abweichung von der Höchstmenge

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte für Patient:innen, bei denen ein besonderer Heilmittelbedarf besteht, Verordnungen für bis zu zwölf Wochen ausstellen können und zwar unabhängig davon, wie lange das Akutereignis, etwa ein Sturz oder Schlaganfall, her ist. Die Spezifikationen und Hinweise in der Diagnoseliste für die Bemessung der Behandlungseinheiten je Verordnung sind nicht bindend. Ausgenommen sind Hinweise in der Diagnoseliste zum Alter der Patient:innen. Diese müssen Ärzte bei der Bemessung der Behandlungseinheiten je Verordnung beachten.
Blankoverordnung ist berücksichtigt
© iStock: blackred
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