Die Schiedsstelle ist dabei nicht nur auf die Vorlagen der Vertragsparteien angewiesen, sondern „ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen“. Das heißt, die Schiedsstelle bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Wenn die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen hat, können alle beteiligten Vertragsparteien dagegen sofort eine Klage anstrengen. Obwohl der Schiedsspruch ein Verwaltungsakt ist, kann hier kein Widerspruch einlegt werden, weil das Gesetz ein „Vorverfahren“ ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Eine Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat „aufschiebende Wirkung“. Das bedeutet, dass der Schiedsspruch nicht umgesetzt werden darf, bis das Gericht darüber entschieden hat.
Als Klagearten kommen eine Anfechtungsklage (Ziel: Aufhebung des Schiedsspruchs) oder eine Kombi aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Ziel: Aufhebung des Schiedsspruchs und Neubescheidung durch die Schiedsstelle) in Betracht. Nicht möglich ist eine Verpflichtungsklage (Ziel: gerichtet auf einen bestimmten Inhalt des Schiedsspruchs).
Die inhaltliche Überprüfung des beklagten Schiedsspruchs ist den Gerichten nur begrenzt möglich, da der Schiedsstelle ein „gerichtsfreier Beurteilungsspielraum“ zuzubilligen ist. Das Gericht prüft also lediglich, ob der Schiedsspruch in einem fairen Verfahren unter Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgte und zwingendes Gesetzesrecht beachtet wurde.
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