Urlaubsanspruch verfällt zum Jahresende – zumindest theoretisch
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen. Liegen gute persönliche oder betriebliche Gründe vor, haben sie laut Gesetz Zeit bis zum 31. März des Folgejahres – wobei Arbeitgeber diese Fristverlängerung in der Praxis häufig bedingungslos gewähren.

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