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Ermäßigte Steuer nur bei echten Entlass-Abfindungen

Kündigt ein Arbeitnehmer trotz eines zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrages vorzeitig, gilt der günstige Steuersatz nicht für alle darin vereinbarten Leistungen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.
Ermäßigte Steuer nur bei echten Entlass-Abfindungen
© iStock: Zinkevych
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