Ermäßigte Steuer nur bei echten Entlass-Abfindungen
Kündigt ein Arbeitnehmer trotz eines zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrages vorzeitig, gilt der günstige Steuersatz nicht für alle darin vereinbarten Leistungen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.
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