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Mit Marketing-Kosten den Praxisgewinn mindern

Ob Praxisbroschüre oder eigene Homepage – Werbung ist auch aus Therapiepraxen inzwischen nicht mehr wegzudenken. Doch gerade in medizinischen Berufen erfordert sie Fingerspitzengefühl. Seit der Lockerung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind Werbemaßnahmen für Therapieleistungen und Vorstellung der eigenen Person sowie des Fachgebiets auch in Deutschland offiziell zulässig. Aber: Werbung in medizinischen Berufen erfordert mehr Fingerspitzengefühl als in anderen Branchen.
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© iStock: Stadtratte

Gemäß § 3 HWG ist irreführende Werbung unzulässig. Diese kann beispielsweise vorliegen, wenn der Eindruck erweckt wird, die Therapie führe mit Sicherheit zum Heilungserfolg. Werbung für die eigenen Praxisleistungen ist aber erlaubt. Allerdings sollte man anpreisende Formulierungen vermeiden. Gleichfalls unzulässig sind:

  • der Vergleich mit der Konkurrenz hinsichtlich einer „besseren Qualität“,
  • die Werbung mit Gutachten oder Dankschreiben von ehemaligen Patienten
  • sowie Fotos von kranken Menschen oder Vorher-Nachher-Reportagen.

Als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen

Wer diese Vorgaben berücksichtigt, kann für seine Praxis Werbung machen. Ob das Praxislogo, die Anzeige in der Lokalzeitung, die Werbung im Internet, der Flyer für den Praxistresen oder die eigene Homepage – grundsätzlich können alle Kosten für Werbeaktionen als Betriebsausgaben im Rahmen des Jahresabschlusses von der Steuer abgesetzt werden und mindern damit den Praxisgewinn.

Eingetragen werden diese Kosten in der Anlage EÜR. Dazu zählen auch die laufenden Kosten für die Website wie die Gebühren des Internetproviders für die Wartung der Praxis-Domain. Auch Aufwendungen für den Aufbau der Praxis-Homepage wie das Honorar für den Grafiker oder Webdesigner kann in der Regel als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut über zwei bis drei Jahre abgeschrieben werden.

Achtung: Bei der Beschäftigung eines selbständigen Grafikers oder auch freien Journalisten kann die Künstlersozialabgabe fällig werden. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beläuft sich für 2018 auf 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte. Die Künstlersozialabgabe kann wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Ausgaben fürs Marketing in der Buchhaltung kennzeichnen

Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Leistungen für Werbung und Marketing eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde und sie in der Buchhaltung eindeutig als solche Aufwendungen ausgewiesen sind. Tipp: Schon bei der Buchung sollten alle Ausgaben, die in den Bereich des Marketings fallen, als solche gekennzeichnet werden. Das erleichtert die Zuordnung bei der Erstellung des Jahresabschlusses.

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