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Nachzahlungszinsen auf Steuern: Einspruch einlegen kann sich lohnen

Steuerpflichtige sollten bei Nachzahlungszinsen vom Finanzamt Einspruch einlegen und das Aussetzen der Vollziehung beantragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich große Zweifel geäußert, dass der Zinssatz auf Steuer-Nachzahlungen verfassungsgemäß ist (up berichtete). Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus.
BFH: Finanzamt darf Steuerbescheid nicht nachträglich ändern
© iStock: Stadtratte

Seit 1961 beträgt der Zinssatz sechs Prozent – ungeachtet der aktuell historisch niedrigen Zinsen. Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen jeden neuen Zinsbescheid einlegen. Dafür haben sie einen Monat nach Erhalt des Bescheides Zeit. Wichtig: Mit dem Einspruch sollte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Das Finanzamt muss die Vollziehung aussetzen für alle Verzinsungszeiträume ab April 2015. Dies regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Der vom Fiskus verfügte Zinszahlungsstopp gilt für alle Steuerarten. Voraussetzung ist, dass noch kein abschließender Steuerbescheid vorliegt und Steuerzahler die notwendigen Schritte einleiten. Dazu müssen die Betroffenen die Zinsfestsetzung schriftlich anfechten und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. In dem Schreiben sollten sie sich auf die beiden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) berufen.

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