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Rettungsschirm UND Kurzarbeitergeld

Heilmittelerbringer können beide Leistungen in Anspruch nehmen
Laut der Bundesagentur für Arbeit erhalten vertragsärztliche Praxen in der Regel kein Kurzarbeitergeld (KuG). Diese Entscheidung ist umstritten und betrifft nur die Ärzte. Dennoch hat sie bei manchen Heilmittelerbringern für Unsicherheiten gesorgt. Sie stellen sich nun die Frage, ob es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, wenn sie Zahlungen aus dem Rettungsschirm für Heilmittelerbringer erhalten? An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass die Förderung für Heilmittelpraxen eine andere ist als die der Ärzte. Insofern muss auch die Regelung beim KuG anders sein.
Rettungsschirm-Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht
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