Mehr Elterngeld bei monatlicher Umsatzbeteiligung
Angestellte Therapeuten, die eine Umsatzbeteiligung aus den Einkünften der Praxis erhalten, sollten sich diese unbedingt monatlich auszahlen lassen, wenn für sie das Thema Elterngeld in näherer Zukunft im Raum stehen könnte. Denn auch wenn die Höhe der Umsatzbeteiligung schwankt, kann sie dann bei der Berechnung der Elterngeldes berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 2 EG 7/19). Auch das Bundessozialgericht hat so geurteilt (s.u.).
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