Bundesfinanzhof: Kein Aufschub von alten Steuerschulden wegen Corona
Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums schützt vom 19. März 2020 bis zum Jahresende vor Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Aufschub gilt allerdings nur für neue Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020, nicht für steuerliche Altschulden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München kürzlich entschieden hat (Az.: VII B 73/20 (AdV)).

Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Sie up|unternehmen praxis lesen.
Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonnieren Sie jetzt, um weiterzulesen. Sie können das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melden Sie sich mit Ihrer buchner ID an.
Hier anmelden
Hier finden Sie Ihre Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.