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Corona-Maßnahmen gelten für alle – auch für bereits Genesene

Maskenpflicht, Quarantäne-Regelungen und Kontaktbeschränkungen gelten auch für Menschen, die bereits eine Corona-Infektion hinter sich haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden (Az.: 1 S 4025/20). Eine Familie mit zwei Kindern hatte dagegen geklagt, dass für sie Quarantänemaßnahmen sowie Eintritts- und Zutrittsverbote gelten, obwohl sie sich bereits mit dem Coronavirus infiziert hatten und seit April 2020 als genesen gelten.
Von der Schockstarre in die Handlung
© iStock: Tomas Ragina

Es sei wissenschaftlich nicht abschließend geklärt, ob Genesene tatsächlich immun sind und auch nicht, ob von ihnen weiterhin eine Ansteckungsgefahr ausgeht, so die Begründung des Gerichts. Daher gelten für sie die gleichen Corona-Maßnahmen wie für die restliche Bevölkerung. Neuere Studien zeigen, dass von einer stabilen Konzentration von Antikörpern bis zu fünf Monate nach Infektion auszugehen sei – bei Menschen, die nur milde Symptome hatten, sei jedoch ein schnellerer Rückgang beobachtet worden. Daher sei auch die Quarantäneregelung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn deren Corona-Infektion länger als sechs Monate zurückliegt.

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