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Leitfaden: 3G am Arbeitsplatz

Was Sie jetzt wie umsetzen müssen
Stand 06.12.2021. Ab Mittwoch, dem 24. November 2021, gilt am Arbeitsplatz 3G. Alle Mitarbeiter (und auch Sie selbst) müssen dann entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Einhaltung täglich zu kontrollieren. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein FAQ mit wichtigen Aspekten dazu herausgebracht. Wir zeigen Ihnen die für Sie besonders relevanten Punkte.
Foto von Mann, der virtuelle Kästchen abhakt
© iStock: Peshkova

Was besagt die 3G-Regelung?

Ihre Mitarbeiter und auch Sie dürfen die Praxis nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.

Wichtig: Auch wer geimpft oder genesen ist, muss zusätzlich laut neuster Fassung des Infektionsschutzgesetzes einen Testnachweis vorweisen. Diese Ausnahme gilt für Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und trifft also auch auf Sie zu. Im Gegensatz zu Ungeimpften reicht hier aber ein von den Mitarbeitern eigenständig durchgeführter Selbsttest aus (§ 23 Absatz 3) (mehr zu den Nachweisen nachfolgend). Die GMK hat am 25. November 2021 beschlossen, die Regelung zur täglichen Testung für vollständig Immunisierte auszusetzen. Eine Testung zwei Mal wöchentlich mittels eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltests in Eigenanwendung sei ausreichend.

Wie sieht ein gültiger 3G-Nachweis aus?

Infrage dafür kommt zum einen ein Impfnachweis, der eine vollständige Schutzimpfung belegt. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei einer genesenen Person, die sich hat impfen lassen, muss diese aus einer verabreichten Impfdosis bestehen. Als Beleg dienen das digitale EU-konforme Impfzertifikat oder ein Impfausweis aus Papier.

Beim Genesenennachweis ist es wichtig, dass dieser bestätigt, dass eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die zugrunde liegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Als dritte Möglichkeit für Ungeimpfte dient der Testnachweis. Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Folgende Tests kommen infrage:

  • Ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers (oder einer beauftragten Person) inkl. Dokumentation,
  • ODER durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt,
  • ODER von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung.

Erfolgt ein PCR-Test, ist das Ergebnis maximal 48 Stunden gültig.

Gilt die Nachweispflicht auch für Mitarbeiter, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können?

Ja, sie müssen den Nachweis in Form eines Testes oder eines Genesenennachweises erbringen.

Gibt es Ausnahmen von der Nachweispflicht? Wenn ja, welche?

Nehmen Arbeitnehmer Testangebote, die dann als Testnachweis dienen, oder ein Impfangebot in den Praxisräumen wahr, dürfen sie die Praxis auch ohne 3G-Nachweis betreten.

Müssen Arbeitgeber die Kosten für den Nachweis übernehmen?

Sie als Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Praxis und zur Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Laut Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Sie Ihren Mitarbeitern jedoch pro Woche mindestens zwei Corona-Tests kostenfrei anbieten. Darüber hinaus müssen Ihre Mitarbeiter selbst dafür sorgen, dass sie einen gültigen 3G-Nachweis vorlegen. Dafür kommen etwa Bürgertests infrage, die derzeit einmal pro Woche kostenfrei sind.

Wer darf die Einhaltung kontrollieren?

Sie als Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, vor Betreten der Praxis den 3G-Nachweis zu prüfen. Unter Berücksichtigung des Beschäftigtendatenschutzes können Sie die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte delegieren.

In welchem Umfang müssen die Kontrollen erfolgen?

Sie, aber auch Ihre Mitarbeiter müssen täglich einen der oben genannten Nachweise bei Betreten der Praxis bei sich führen. Sie als Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Zutrittskontrolle so gestaltet ist, dass eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sichergestellt ist.

Wie wird die Kontrolle dokumentiert?

Erstellen Sie eine Liste mit allen Vor- und Nachnamen Ihrer Beschäftigten und haken Sie an Kontrolltagen ab, dass der Nachweis erbracht wurde. Bei geimpften und genesenen Personen reicht es aus, wenn Sie das Vorhandensein eines gültigen Nachweises einmal erfassen und dokumentieren. Wichtig: Notieren Sie bei Genesenen das Enddatum des Genesenenstatus.

Welche Daten dürfen gespeichert werden?

Im Rahmen der Nachweiskontrolle und zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts dürfen Sie folgende personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeiter abfragen und dokumentieren: den vollständigen Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen Sie nicht abfragen bzw. speichern. Wenn Sie gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, drohen Bußgelder und Schadensersatz. Alle Daten müssen Sie spätestens sechs Monaten nach der Erhebung löschen.

Welche Konsequenzen können Arbeitgeber ziehen, wenn ein Mitarbeiter keinen gültigen 3G-Nachweis vorlegen kann oder möchte?

Verweigern Mitarbeiter das Vorlegen eines 3G-Nachweises und können infolge dessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, können Sie grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen. Hier gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Abmahnung dürfte der erste Schritt sein. Eine Alternative zur Kündigung kann der Einbehalt der Vergütung für die Zeit der Verweigerung sein – schließlich kann der Arbeitnehmer durch die Verweigerung seine Arbeitsleistung nicht erbringen.

Was passiert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Regelungen verstoßen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bei Verstößen gegen die Kontroll- und Mitführungspflichten der 3G-Nachweise mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000 Euro rechnen.

Wer trägt die Kosten für Besuchertests?

Im IfSchG steht, dass die Praxen verpflichtet sind, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen und im Rahmen des Testkonzepts Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten. „Besucher“ ist jeder, der nicht selbst Patient, Arbeitgeber oder Beschäftigter ist. Also bei Therapiepraxen in der Regel Angehörige oder sonstige Begleitpersonen. Wer die Kosten trägt, ist dort nicht geregelt.

Wichtig: Auch in die Landesverordnung schauen

Es kann zudem sein, dass die Landesverordnung in Ihrem Bundesland weitere Regeln vorschreibt, etwa Tests auch für Patienten. Eine Übersicht der aktuellen Corona-Landesverordnungen finden Sie hier: www.praxisfragen.de/s/artikel/Corona-Aktuelle-Landesverordnungen

Die gesamten FAQs zu 3G am Arbeitsplatz können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufen.

Außerdem interessant:

G-BA erweitert Möglichkeiten zur telefonischen Krankschreibung

Bundestag beschließt neues Infektionsschutzgesetz

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8 Kommentare
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Annette Feodora Fahrig-Mühlbach
24.11.2021 17:57

Habe ich das jetzt richtig verstanden: – auch geimpfte MitarbeiterInnen… Weiterlesen »

Thomas Priebus
24.11.2021 16:36

Hallo, wieso nennen Sie den Artikel 3G am Arbeitsplatz, wenn… Weiterlesen »

Priebus Thomas
26.11.2021 12:15
Antworten an  Kea Blum

Ok, aber 3G bedeutet ein oder zwischen den G, aber… Weiterlesen »

Doumen Manuella
24.11.2021 16:02

Kann ein MA, der auch Krankenpfleger ist, die Aufgabe der… Weiterlesen »

Yvonne Millar
25.11.2021 15:58
Antworten an  Doumen Manuella

Liebe Frau Doumen, bezüglich der Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers… Weiterlesen »

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