Urteil: Keine Beschäftigung ohne Maske
Wenn eine Maskenpflicht gilt, ein Mitarbeiter aber aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, ist er arbeitsunfähig. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden (Az.: 4 Ga 18/20). Der Angestellte hat dann in den ersten sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Brutto- bzw. maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts (§ 47 Abs.1 S.6 SGB V).
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