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Urteil: Keine Vergütung während des „Lockdowns“

Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern weiterhin Lohn zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 5 AZR 211/21).
Coronabedingte Praxisschließung
© iStock: brightstars
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