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Noch immer gilt für einige Verträge die gesetzliche Schriftform

Zeitverträge, Kündigungen und Zeugnisse eigenhändig unterschreiben
Auch in Heilmittelpraxen kommt es hin und wieder vor, dass Mitarbeiter nach einer mündlichen Absprache oder per Handschlag eingestellt werden. Doch ist ein solcher mündlicher Arbeitsvertrag auch wirksam? Muss in Zeiten der Digitalisierung die schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift überhaupt noch gewahrt werden?
Noch immer gilt für einige Verträge die gesetzliche Schriftform
© petekarici

Grundsätzlich gibt es in Deutschland die Formfreiheit für Verträge. Daher sind auch mündliche Arbeitsverträge rechtlich in Ordnung. Um mögliche spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Praxisinhaber aber spätestens drei Monate nach Arbeitsbeginn den schriftlichen Vertrag nachreichen. Und auch der neue Mitarbeiter hat nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) ein Recht auf schriftliche Fixierung der wichtigsten Vertragsdaten.

Schriftform bei bestimmten Verträgen vorgeschrieben

Laut § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist seit dem 1. August 2001 auch eine elektronische Form als hinreichende Schriftform anerkannt. Allerdings gibt es nach wie vor Vertragsformen, für die die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören u. a. Mietverträge für Wohnungen und Gewerberäume mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr oder auch der Arbeitsvertrag für ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis. Solche Urkunden müssen eigenhändig unterzeichnet oder notariell beglaubigt werden.

Befristete Arbeitsverträge und Kündigung

Auch befristete Arbeitsverträge bedürfen nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) stets der schriftlichen Form. Geschieht dies nicht, gilt der Vertrag als unbefristet. Die Schriftform ist auch bei Kündigungen gesetzlich vorgeschrieben. Laut § 623 BGB ist die Beendigung eines Arbeits- oder auch die Kündigung eines Mietverhältnisses nur in schriftlicher Form wirksam, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen schriftlich kündigen und eigenhändig unterschreiben.

Arbeitszeugnis

Das Gleiche gilt für das Arbeitszeugnis: Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) muss das Zeugnis schriftlich erteilt und dem Mitarbeiter im Original ausgehändigt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Praxisinhaber oder sein Stellvertreter muss das Arbeitszeugnis eigenhändig unterschreiben. Dabei muss die Unterschrift zwar ausgeschrieben, aber – anders als bei Verträgen – nicht leserlich sein.

Verträge in elektronischer Form

Seit 2016 können online geschlossene Verträge verbraucherfreundlich per Mail oder Fax gekündigt werden. Dazu gehören beispielsweise Handy- oder andere Telefonverträge. Auch die Kündigung eines Zeitungsabonnements muss nicht mehr in der gesetzlichen Schriftform erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die fristgerechte Kündigung auch nachgewiesen werden kann. Daher ist es sinnvoll, die Mail zu speichern oder notfalls auszudrucken.

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