G-BA: Ärztlich Tätige dürfen Heilmittel auch per Videosprechstunde verschreiben
So muss es sich bei Heilmitteln sowie häuslicher Krankenpflege um Folgeverordnungen bzw. weitere Verordnungen handeln. Erstverordnungen können hier nicht per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch müssten die Ärzt:innen per Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung weiter bestehen.
In Ausnahmefällen können Patient:innen auch nach einem Telefonkontakt eine Folge- oder weitere Verordnung erhalten. Die Patientenvertreter:innen hatten dafür plädiert, die Verordnung per Telefon regelhaft und nicht nur „ausnahmsweise“ einzuführen und sich auch für weitergehende Möglichkeiten, etwa nach Mail-Anfragen, ausgesprochen.
Quelle: J. Frisch, Springer Medizin, veröffentlicht am 19.01.2023 | + kostenpflichtiger Volltextzugriff