up|unternehmen praxis

Heilmittelverordnung: Klarstellung zur Abweichung von der Höchstmenge

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte für Patient:innen, bei denen ein besonderer Heilmittelbedarf besteht, Verordnungen für bis zu zwölf Wochen ausstellen können und zwar unabhängig davon, wie lange das Akutereignis, etwa ein Sturz oder Schlaganfall, her ist. Die Spezifikationen und Hinweise in der Diagnoseliste für die Bemessung der Behandlungseinheiten je Verordnung sind nicht bindend. Ausgenommen sind Hinweise in der Diagnoseliste zum Alter der Patient:innen. Diese müssen Ärzte bei der Bemessung der Behandlungseinheiten je Verordnung beachten.
Blankoverordnung ist berücksichtigt
© iStock: blackred

Der G-BA stellt weiterhin klar, dass bei der Verordnung von Massagetherapien und standardisierten Heilmittelkombinationen eine Begrenzung auf zwölf Einheiten im Verordnungsfall gilt – unabhängig davon, ob ein besonderer Verordnungsbedarf oder langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt. Eine höhere Menge dürfen Ärzt:innen nur verordnen, wenn im Heilmittelkatalog ausdrücklich „die Begrenzung auf 12 Einheiten gilt hier nicht“ steht.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, PRAXISNACHRICHTEN, veröffentlicht am 26.01.2023| kostenfreier Volltextzugriff

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Du meinst. Schreibe Deine Meinung dazu.x