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GPVG beschlossen

Bundeskabinett verschiebt Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Heilmittelverträge

Am 23.9.2020 hat das Bundeskabinett das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) beschlossen. Damit wurde das Inkrafttreten der erstmals auf Bundesebene abzuschließenden Verträge zur Heilmittelversorgung auf den 1. Januar 2021 verschoben. Die Verschiebung betrifft auch die zu vereinbarenden Preisanpassungen.
Extrabudgetäre Verordnungen werden vereinheitlicht
© iStock: AndreyPopov

Die Frist für das Inkrafttreten der auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden abzuschließenden Verträge wird vom 1. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben. Damit kommt es vermutlich nun auch zu einer erneuten Verschiebung für das Inkrafttreten neuer GKV-Vergütungsvereinbarungen. Die Verhandlungen zu Preisvereinbarungen laufen aktuell, allerdings haben die Ergotherapieverbände das Scheitern dieser bereits erklärt.

Schiedsverfahren vorgezogen

Um bei solchen gescheiterten Preisverhandlungen ein Schiedsverfahren sofort einleiten zu können, ist im GPVG der § 125 SGB V so ergänzt worden, dass das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt hat und die Schiedsstelle anruft. Damit kann das Schiedsverfahren für die Ergotherapiepreise jetzt kurzfristig beginnen.

Genehmigungsvorbehalt gestrichen

Nach der derzeit gültigen Heilmittel-Richtlinie ist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern diese nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat. Ein Teil der Krankenkassen führt dieses Genehmigungsverfahren weiterhin durch. Erst mit Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie sind zukünftig keine Zustimmungen der Krankenkassen mit Ausnahme der für den langfristigen Heilmittelbedarf mehr erforderlich. Damit diese bürokratische Entlastung durch die Genehmigungsfreiheit bereits ab dem 1. Oktober 2020 greift, ist im GPVG eine entsprechende Erweiterung des § 32 SGB V vorgenommen worden.

Minderausgaben für GKV

Wie vorgeschrieben, wird im Gesetz angegeben, welche finanziellen Folgen die neuen gesetzlichen Regelungen vermutlich haben werden. Dazu heißt es dort: „Durch die Verschiebung des Inkrafttretens der bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung um drei Monate entstehen für die GKV Minderausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe. Je 1 Prozentpunkt nicht vereinbarter Preissteigerung entspricht dies einem Finanzvolumen von rund 90 Millionen Euro.“

Greifen neue GKV-Heilmittelpreise also erst ab dem 1. Januar 2021 dann würde das bedeuten, dass den Heilmittelpraxen in Deutschland seit dem ursprünglichen Preiserhöhungsdatum vom 1. Juli 2020 je 1 Prozentpunkt nicht vereinbarter Preissteigerung etwa 180 Millionen Euro verloren gehen.

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