Übergangsregelung für extrabudgetäre Lymphdrainage-Verordnungen
Für die extrabudgetäre Versorgung von Lymphdrainagepatienten haben sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine Übergangsregelung geeinigt. Demnach können Ärzte Leistungen für Lymphödeme Stadium III bis auf weiteres als besondere Verordnungsbedarfe verordnen. Diese Vereinbarung war notwendig, weil der ICD-10-Code I 89.0 (Lymphödem) aus der Liste der Indikationen für den langfristigen Heilmittelbedarf gestrichen wurde.
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