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Prüfungsstelle: Wann Beratung vor Regress?

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind nach § 12 SGB V zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Für die Überwachung ist die Prüfungsstelle zuständig. Aktuell besteht die Prüfungsstelle aus 24 Mitarbeitenden verschiedener Qualifikationen und fungiert als Behörde. Nicht immer, wenn Auffälligkeiten bei der Prüfung festgestellt werden, droht Arztpraxen ein Regress. Zunächst greift der Beratungsvorrang, das heißt, dass bei erstmaliger Auffälligkeit zunächst eine schriftliche Beratung erfolgt.
Abrechnungstipp: Das zweite ICD-10-Code Feld
© iStock, Dutko
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